Leitsatz (amtlich)

Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes angemietet worden war.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 225/06)

 

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 20.6.2007 Bezug genommen, durch den die Klägerin mit ausführlicher Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen wurde, aus welchen Gründen der Senat der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Die in der Stellungnahme vom 6.8.2007 gegen diesen Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwendungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen.

Die behaupteten Verstöße des LG gegen Hinweispflichten können in zweiter Instanz nur insoweit die Berufung begründen, als entgegen § 531 Abs. 2 ZPO dann neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zuzulassen sind, soweit diese nur unterblieben sind, weil die erste Instanz Hinweispflichten verletzte. Gerade das macht die Klägerin aber nicht geltend, sondern rügt den vom LG zugrunde gelegten Tatbestand als fehlerhaft und meint ferner, die Zeugenaussagen des Polizeiberichts seien fehlerhaft ausgewertet worden.

Soweit der Senat im Hinweisbeschluss festgehalten hat, der bisherige Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen, hat der Senat gerade mit der Begründung, das LG habe auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen - mit der Folge, dass neuer Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre - die Entscheidung nicht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt. Der nunmehr erfolgte weitere Vortrag der Klägerin zur Passivlegitimation der Beklagten ist zwar geeignet, die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen und wäre wegen Verletzung entsprechender Hinweispflichten in erster Instanz auch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Es bleibt aber bei der Beurteilung des Hinweisbeschlusses, dass die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist und deshalb dem streitigen Gesichtspunkt der Passivlegitimation der Beklagten für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt.

Auch die erstmals mit der Stellungnahme vom 6.8.2007 vorgebrachte Rüge eines "befangenheitsähnlichen Zustandes" der erkennenden Richterin kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Klägerin hat die erkennende Richterin nicht als befangen abgelehnt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Äußerung der Richterin eine Befangenheit überhaupt begründen könnte.

Unverständlich ist dem Senat, dass die Klägerin an ihrer Behauptung festhält, das LG habe die Zeugenaussagen im Polizeibericht fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen der Zeugin Z2 verwechselt.

In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin festgehalten, dass es die Zeugin Z4 gewesen ist, die den Ehemann der Klägerin 20 Meter entfernt im Wasser gesehen habe. Mit der Berufungsbegründung ist weiter geltend gemacht worden, die Zeugin Z2 habe den Ehemann der Klägerin nicht mehr gesehen. Der Senat hat im Einzelnen aufgezeigt, dass zwar nach der Übersetzung des Polizeiberichtes Zweifel obwalten können, ob die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser wahrnahm oder diese Aussage der Zeugin Z3 zuzuschreiben ist (S. 2 zweiter Absatz des Hinweisbeschlusses = Bl. 178 d.A.). Der Senat hat aber ausdrücklich festgehalten, dass sich aus der Originalfassung der Aussage in englischer Sprache ergibt, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser sah, sich abwandte, um Hilfe zu erlangen und ihn sodann nicht mehr sah, als sie sich zurückwendete. Der Senat bleibt bei der Feststellung, dass das LG die Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet hat. In der Stellungnahme vom 6.8.2007 gibt nunmehr die Klägerin die Aussage der Zeugin Z2 zutreffend wieder und bestreitet nicht mehr, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser sah. Es erschließt sich nicht, inwiefern hier doch noch eine Verwechslung der Zeugenaussage gegeben sein soll. Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG nicht auch noch zusätzlich die Aussage der Zeugin Z4 auswertete, die den gleichen Sachverhalt schilderte.

Soweit die fehlerhafte Darstellung des Rettungsversuchs im Tatbestand des angefochtenen Urteils gerügt wird, kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob der vom OLG aufgezeigte Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.11.2006 auf S. 11 Mitte (Bl. 284. d.A.) durch die Verwendung des Wortes "soll" lediglich als hypothetische Annahme der Klägerin zu bewerten ist oder als Tatsachendarstellung.

Das LG ist jedenfalls durch die Darstellung im unstreitigen Teil des Tatbestands davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die Zeugenaussagen zu eigen gemacht hat. Für die Beurteilung kann es nicht darauf ankommen, ob diese Beurteilung des LG richtig oder unrichtig ist, denn der Tatbestand des Urteils bietet Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch da...

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