Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-07 O 225/06)

 

Gründe

... wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung Vorgebrachten steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz von 339.400,- Euro hinsichtlich des ihr vermeintlich entstandenen materiellen Schadens und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,- Euro nicht zu.

Da das Landgericht Frankfurt am Main im angefochtenen Urteil die streitige Frage einer Passivlegitimation der Beklagten offen gelassen hat und hierauf die Klageabweisung nicht stützte, soll nur zur Abrundung angemerkt werden, dass der bisherige Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen. Ein Beweisangebot fehlt zudem. Veranstalterin der Konferenz auf Malta, an der der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin teilnahm, war die A, als deren Teamleader sich der Zeuge Z1 bezeichnet. Auf der Visitenkarte Anlage K 13 (Bl. 312 d. A.) ist der genannte Zeuge als Geschäftsführer für Deutschland, Österreich und die Schweiz bezeichnet, und zwar für eine A GmbH mit Sitz in O1. Die Beklagte hat ihren Sitz in O2. Geschäftsführer ist B. Es sind keine Handelsregisterauszüge vorgelegt, aus denen sich erschließen könnte, inwiefern die lokalen Vertriebsgesellschaften zusammenhängen. Die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt der Klägerin.

Da die Klage aber bereits aus anderen Gründen unbegründet ist, erübrigen sich entsprechende Hinweise und Auflagen des Senats, die gegebenenfalls deshalb erforderlich werden könnten, weil das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen hat.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgeht. Zum einen liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann ( § 314 ZPO). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt. Der Senat ist damit an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden und hat diese bei seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Widersprüchlichkeiten enthält der Tatbestand hinsichtlich seiner Feststellungen nicht.

Soweit die Klägerin rügt, es sei pure Erfindung des Gerichts, dass das Boot binnen zwei bis fünf Minuten an den mittels GPS ermittelten Ort des Unglücks zurückkehrte - ihr sei überhaupt unbekannt, ob das Boot mit GPS ausgestattet worden sei - hat das Landgericht den eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20. November 2006 auf Seite 11 Mitte wiedergegeben (Bl. 284 d. A.). Dort hat die Klägerin selbst dargelegt, nach den Zeugenaussagen im Polizeibericht habe es ca. zwei bis fünf Minuten gedauert, bis das Schiff anhielt, rückwärts zurückfuhr und an den mittels GPS fixierten Punkt ankam, an dem der Ehemann der Klägerin ins Wasser gestürzt ist. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung zudem unstreitig gestellt.

Da die Parteien die versuchte Rettungsaktion aber übereinstimmend so dargestellt haben, muss das zu Grunde gelegt werden, zumal der Senat auch nicht ausschließen kann, dass das Boot auch über Motoren verfügte. Jedenfalls ist übereinstimmend vorgetragen, dass das Boot zur Unfallstelle zurückkehrte, die nach dem Vortrag der Klägerin mit GPS fixiert wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main hat im angefochtenen Urteil auch die Zeugenaussagen nicht verwechselt. Zwar ist im Polizeibericht Anlage K 8 (Bl. 542 ff., 544 = Seite 3 des Polizeiberichts) auf Grund der sprachlichen Verknüpfung tatsächlich nicht klar, ob die Zeugin Z2 lediglich berichtet, dass sie die Zeugin Z3 schreien hörte, dass ein Mann ins Meer gefallen war, diese zum Heck rannte und den Verunglückten im Wasser sah oder ob sie den Verunglückten selbst im Wasser sah.

Die Klägerin hat aber die Aussage der Zeuge Z3 in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 323 u. 324 d. A.). Aus dem mittleren Absatz der von der Zeugin formulierten Aussage ergibt sich, dass sie nach dem Schrei "man overboard" sich nach rückwärts wandte und in 20 m Entfernung sah, wie die Hände des Verunglückten sich auf und ab im Wasser bewegten, sie versuchte, ihn im Auge zu behalten, aber dann versuchte, Hilfe zu erlangen. Als sie sich dann wieder zurückwandte, habe sie ihn nicht mehr gesehen, ohne sagen zu können, ob er untergegangen war oder das Schiff bereits zu weit weg gewesen ist.

Das Landgericht hat die Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet.

Die Passivlegitimation der Beklagten einmal unterstellt, kann ihr nicht mit Erfolg die Verletzung von Verkehrssicherungspflich...

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