Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Notwendiger Regelungsinhalt bei Anordnungen nach § 1684 III BGB
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Rüsselsheim (Beschluss vom 18.06.2013; Aktenzeichen 73 F 95/12) |
Tenor
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des nunmehr ... Jahre alten X. Unter dem 23.2.2012 regte der Vater an, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln und begehrte Verfahrenskostenhilfe. Nach Hinweis des AG auf die Mutwilligkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts ließ der Vater unter dem 13.3.2012 mitteilen, dass eine solche Beteiligung bereits stattgefunden habe. Das AG gab sodann der Mutter Gelegenheit, zum Verfahrenskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen und beraumte, nachdem eine Stellungnahme nicht einging, am 17.4.2013 auf den 10.5.2012. Nachdem die Kindesmutter nicht ordnungsgemäß geladen werden konnte, verlegte das Gericht den Termin zunächst auf den 22.5.2012, in welchem die - inzwischen ordnungsgemäß geladene - Mutter nicht erschien. Sodann wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Schließlich fand ein Termin am 19.6.2013 statt. In diesem hörte das Familiengericht die Eltern persönlich an.
Unter dem 19.6.2013 stellte das AG in der angegriffenen Entscheidung fest, dass der Antragsteller "das Recht auf Umgang mit (seinem Kind) in Form des begleiteten Umgangs habe. Der begleitete Umgang soll organisiert und gestaltet werden durch das Jugendamt der Stadt O1. Beiden Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 5.7.2013 Kontakt mit dem Jugendamt der Stadt O1 aufzunehmen, um Termine für einen begleiteten Umgang auszumachen ...".
Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte das Jugendamt insbesondere mit, dass "man nicht nur einen begleiteten Umgang zu organisieren hat" und die zu führenden Vorgespräche "die Möglichkeiten und Kompetenzen des Jugendamtes sprengen" würden.
Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
II. Die mit Blick auf §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das AG. Denn nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf Antrag eines Beteiligten an das AG zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. So liegt es hier.
Das AG hat den Umgang nicht i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Es fehlt an der Regelung von Tag, Uhrzeit, Ort und Dauer des begleiteten Umgangs (hierzu näher Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16 [21] m.w.N.). Insoweit hat das AG i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG - wie auch in der Fällen der Zurückweisung eines "Antrages" auf Regelung des Umganges (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.7.2013 - 5 UF 167/13) - "in der Sache noch nicht entschieden", sondern eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (hierzu etwa OLG Hamm FamRZ 2013, 310 f.; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1922 f.).
Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere die Organisation eines begleiteten Umgangs, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Denn insoweit bedarf es eines "mitwirkungsbereiten Dritten" i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 3 FamFG, den es häufig erst zu finden gilt. Unbeschadet dessen ist das Umgangsverfahren jedoch ein vom Amtsermittlungsgrundsatz i.S.v. § 26 FamFG geprägtes Amtsverfahren, so dass es - auch zur Wahrung der Interessen und dem Wohl des Kindes - letztlich die Aufgabe des Familiengerichts ist, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln. Ein etwa daneben bestehender öffentlich-rechtlicher Anspruch der Eltern gegenüber dem Jugendamt auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl. § 18 SGB VIII) bleibt hiervon unberührt.
Eine Entscheidung des Familiengerichts zur Beendigung eines Verfahrens zur Regelung des Umgangs kann daher nur dahin gehen, entweder den Umgang in oben beschriebener Weise konkret zu regeln, sowie - in den Fällen des begleiteten Umgangs - diesen zusätzlich anzuordnen und den mitwirkungsbereiten Dritten konkret zu benennen bzw. - in den Fällen der Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - diese zusätzlich (befristet) anzuordnen und den Umgangspfleger zu benennen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Regelung des Umgangs in dieser Form nicht erfüllt sein, obliegt es dem Familiengericht insbesondere, die Voraussetzungen eines teilweisen Sorgerechtsentzugs im Hinblick auf den Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs" und die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eines gr...