Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallbegriff in Ziff. 1.3 bzw. 1.4.1 AUB 2008 (hier verneint für "Verhebetrauma")
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 24.10.2017; Aktenzeichen 4 O 92/17) |
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus seiner privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Er schloss bei der Beklagten am 29.08.2006 eine Unfallversicherung unter der Nr. ... ab. Im Jahr 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls zog er sich eine BVVK 12-Fraktur zu. Es folgte eine konservative Behandlung.
Vor Erreichen seines 7X. Lebensjahres stellte er am 20.01.2011 einen Ersatzantrag, wonach ab dem 27.01.2011 die Invalidität im Stufenmodell versichert wurde. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % war eine Leistung von 30.000,00 EUR versichert. Nach dieser Vertragsänderung im Jahr 2011 fanden die AUB 2008 sowie die besonderen Bedingungen UN4172 und UN4176 Anwendung.
Am XX.XX.2016 hob der damals 7X-jährige, 110 kg schwere Kläger seinen auf dem Boden liegenden, erwachsenen und unter einer Spastik leidenden 80 kg schweren Sohn auf. Die genauen Umstände und Folgen dieses Ereignisses sowie deren rechtliche Bewertung sind streitig.
Am 20.05.2016 begab sich der Kläger zur Behandlung in das Krankenhaus Stadt2, wo ein MRT durchgeführt wurde. Am 25.05.2016 wurde er mittels einer Osteosynthese, einer dynamischen Stabilisierung an der Wirbelsäule, operiert. Es wurde ein Schraubenstabsystem an zwei Segmenten T11 auf L1 mit Augmentation der Schraubenlage eingebracht.
Mit Schreiben vom 06.09.2016 meldete der Kläger das Ereignis vom XX.XX.2016 der Beklagten, welche eine Eintrittspflicht ablehnte.
Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung einer Invaliditätsgrundsumme und zusätzlich auf Zahlung einer Unfallrente in Anspruch genommen. Nach Teilklagerücknahme hat er seinen Antrag auf einen Teil der Invaliditätssumme sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt.
Der Kläger hat behauptet, dass sein Sohn am XX.XX.2016, nachdem er ihn am Boden liegend von hinten im Bereich unter den Armen um die Brust umfasst habe, plötzlich eine Eigenbewegung ausgeführt habe, was dazu geführt habe, dass der Sohn zwischen den Armen des Klägers wieder nach unten gerutscht sei. Der Kläger habe daraufhin ruckartig zugepackt, um ihn wieder aufzurichten. Hierdurch habe der Kläger eine Brustwirbelfraktur T12 erlitten. Er habe beim Anheben seines Sohnes eine erhöhte Kraftanstrengung aufgewendet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 erfüllt seien und hat hierzu behauptet, dass eine Fraktur der BWK 12 in der Regel auch mit Verletzung von Weichteilen einhergehe. Trotz der durchgeführten Operation und der anschließenden postoperativen Nachbehandlung sei bei dem Kläger ein Dauerschaden verblieben. Er leide weiterhin an einer erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit Zervikobrachialgie und Lumboischialgie, ins linke Bein ausstrahlend. Die Rotation sei eingeschränkt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat die Auffassung geäußert, dass ein bedingungsgemäßes Unfallgeschehen nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Bruch des Brustwirbels von 2006 datiere. Nach dem Inhalt seiner Schadensmeldung habe der Kläger ein Verhebetrauma erlitten. Ziffer 1.4.1 AUB 2008 könne nicht erweiternd ausgelegt werden, um auch Knochenbrüche zu erfassen. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift. Es gebe keinerlei Anhalts-punkte dafür, dass es eine Verletzung von Muskeln, Kapseln oder Bändern gegeben habe. Die Invalidität sei auch nicht unfallbedingt, sondern den Vorerkrankungen und Verschleißerscheinungen geschuldet. Durch die im Jahr 2006 erlittene BWK-Fraktur sei Vorinvalidität eingetreten. Diese sei in Abzug zu bringen. Der vertraglich vereinbarte Mitwirkungsanteil von 40 % sei durch die vorliegende Adipositas und die Osteoporose überschritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags zu. Ein versichertes Unfallereignis gem. Ziff. 1.3 bzw. gem. Ziff. 1.4.1 der Vertragsinhalt gewordenen AUB 2008 liege nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers habe eine Eigenbewegung zu der von ihm behaupteten BWK 12 Fraktur geführt, so dass die Ziff. 1.3 nicht einschlägig sei. Eigenbewegungen bewirkten nur da...