Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereinstimmende Erledigung für die Zukunft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Berufungsinstanz

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.02.2023; Aktenzeichen 2-03 O 360/22)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2023 - Az. 2-03 O 360/22 - wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um einen Antrag auf Unterlassung eines Kommentars auf der Plattform Facebook.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 17.11.2022 bestätigt, wonach dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) untersagt worden war, die streitgegenständliche Äußerung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. online zum Abruf bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit welcher er Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückweisung "des Antrags" begehrt. Er hebt in seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 20.04.2023 hervor, dass das Landgericht Frankfurt am Main nicht zuständig sei. Auch sei ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) nicht gegeben. Schlussendlich sei die Passivlegitimation des Beklagten zu Unrecht vom Landgericht bejaht worden und auch eine Wiederholungsgefahr sei zu verneinen.

Nachdem der Beklagte vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 06.06.2023 darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seine Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2023 die auf den 24.07.2023 datierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. Bl. 165 d.A.) übersandt. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) den Rechtsstreit in der Hauptsache ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (28.07.2023) für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 17.08.2023 angeschlossen und seinerseits beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2023 - Az. 2-03 O 360/22 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 06.06.2023, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 13.06.2023, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beklagten bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung.

a) Bezüglich des nicht erledigten, vor dem 28.07.2023 liegenden Teils ist im Wege eines Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.

Die Klägerin hat das Eilverfahren ausdrücklich nur ab Zugang (am 28.07.2023) der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24.07.2023 für erledigt erklärt und der Beklagte konnte sich demzufolge auch nur in diesem Umfang der Erledigungserklärung anschließen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft daher nicht die Frage, ob die einstweilige Verfügung bis zum Erledigungszeitpunkt Bestand hatte und demzufolge noch Grundlage für eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO wegen bis dahin begangener Zuwiderhandlungen sein kann (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass über diesen nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil oder Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrags insgesamt aufgehoben wird; in diesem Urteil/Beschluss ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gem. § 91a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu befinden (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 07913; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 47, Rn. 3; ebenso OLG Köln, GRUR 2014, 1032 - NACT-Studie). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2016, 421 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung) gilt dies jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge zum Unterlassungsausspruch für die Vergangenheit gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit (zunächst) bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (BGH, GRUR 2016, 421 Rn. 25 - Erl...

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