Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen einen Elternteil
Leitsatz (amtlich)
Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils: Vollstreckungsfähigkeit einer feststellenden Umgangsregelung; Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Kindesmutter bei Umgangsverweigerung durch einen Jugendlichen.
Normenkette
BGB § 1684; FGG § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Seligenstadt (Beschluss vom 30.07.2009) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.8.2009 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Seligenstadt vom 30.7.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des am ...1993 geborenen Jugendlichen X. Das Sorgerecht wurde der Antragsgegnerin übertragen. Im Umgangsverfahren 31 F 578/08 UG tenorierte das AG - Familiengericht - Seligenstadt mit Beschluss vom 16.6.2009 das Recht zum persönlichen Umgang wie folgt:
"Der Antragsteller ist berechtigt, seinen Sohn X während der 1. Hälfte der hessischen Sommerferien und während der hessischen Weihnachtsferien in der Zeit nach den Weihnachtsfeiertagen für jeweils 1 Woche zu sich zu nehmen."
Nachdem der Vater mit Schreiben vom 21.6.2009 an die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, wann er X für die hessischen Sommerferien abholen wollte, teilte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 29.6.2009, auf das verwiesen wird, mit, dass X nicht bereit sei, die Zeit mit dem Vater zu verbringen. Ein Umgangskontakt zwischen Vater und Sohn fand nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2009 begehrt der Antragsteller die Androhung eines Zwangsgeldes. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen mit der Begründung, die gerichtliche Verfügung habe nur feststellenden Charakter und enthalte keine konkreten Ge- oder Verbote, so dass keine Vollstreckungsmaßnahmen möglich seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er erstrebt weiterhin die Androhung des Zwangsgeldes und vertritt dabei die Auffassung, die Antragsgegnerin wirke nicht ausreichend auf den Sohn ein.
Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist dem AG darin zuzustimmen, dass die oben zitierte Entscheidung im Umgangsverfahren keine ausdrücklichen Ge- und Verbote enthält, die gem. § 33 FGG durchgesetzt werden könnten. Nach ihrer Formulierung hat die Umgangsregelung lediglich feststellenden Charakter und eignet sich damit nicht als Grundlage für eine Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG.
Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers Voraussetzung für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes ist, dass die zu erzwingende Maßnahme vom Vollstreckungsschuldner überhaupt vorgenommen werden kann und in seinem Willen steht. Dies ist vorliegend zu verneinen. Bereits aus dem Umgangsverfahren ergibt sich, dass X den Vater nicht besuchen will. Dies entspricht dem vom ihm in der Anhörung geäußerten Willen. Diesen Willen hat er sowohl ggü. dem Richter als auch ggü. dem Mitarbeiter des Jugendamtes auf Befragen deutlich erklärt. Da X bereits 16 Jahre alt ist, ist nicht ersichtlich, welche Einflussmöglichkeiten und erzieherischen Maßnahmen der Antragsgegnerin noch verbleiben, um auf den 16 jährigen Sohn einzuwirken. Insoweit folgt der Senat den Entscheidungen des OLG Hamm vom 12.12.2007 (FamRZ 2008, 1371) und OLG Düsseldorf vom 27.3.2009 (FamRZ 2009, 1419). Soweit der Antragsteller mutmaßt, dass der geäußerte Wille nicht dem wirklichen Willen von X entspricht, kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Das formalisierte Vollstreckungsverfahren eignet sich jedenfalls nicht dazu, den wirklichen Willen des Jugendlichen zu erforschen. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Vermutung des Vaters, die Antragsgegnerin würde den Sohn zu seinen Lasten beeinflussen, zutreffend ist. Zur Klärung dieser Frage ist das Vollstreckungsverfahren ebenfalls weder vorgesehen noch geeignet. Hier stehen dem Antragsteller andere Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 3 KostO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2370704 |
FamRZ 2010, 740 |