Leitsatz
Eltern eines im Jahre 1993 geborenen Jugendlichen stritten sich um das Umgangsrecht. Das Sorgerecht wurde von der Kindesmutter ausgeübt. In einem Umgangsverfahren hatte das AG mit Beschluss vom 16.6.2009 das Recht des Vaters zum persönlichen Umgang mit dem Sohn geregelt und festgelegt, dass er berechtigt sei, ihn während der ersten Hälfte der hessischen Sommerferien und während der Weihnachtsfeiertage für jeweils eine Woche zu sich zu nehmen.
Nachdem der Vater mit Schreiben vom 21.6.2009 mitgeteilt hatte, wann er den gemeinsamen Sohn für die hessischen Sommerferien abholen wollte, teilte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 29.6.2009 mit, dass der Sohn nicht bereit sei, die Zeit mit dem Vater zu verbringen. Ein Umgangskontakt zwischen beiden fand dann in der Folge nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2009 begehrte der Antragsteller die Androhung eines Zwangsgeldes. Sein Antrag wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die gerichtliche Verfügung habe nur feststellenden Charakter und enthalte keine konkreten Ge- oder Verbote, so dass keine Vollstreckungsmaßnahmen möglich seien.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er weiterhin die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter erstrebte.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach die erstinstanzliche Entscheidung im Umgangsverfahren keine ausdrücklichen Ge- und Verbote enthalte, die gemäß § 33 FGG durchgesetzt werden könnten. Die Umgangsregelung habe nach ihrer Formulierung lediglich feststellenden Charakter und eigne sich damit nicht als Grundlage für eine Vollstreckung.
Hinzu komme, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers Voraussetzung für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sei, dass die zu erzwingende Maßnahme vom Vollstreckungsschuldner überhaupt vorgenommen werden könne.
Dies sei vorliegend zu verneinen. Bereits in dem Umgangsverfahren sei deutlich geworden, dass der Sohn seinen Vater nicht besuchen wolle. Dies entspreche dem von ihm in der Anhörung geäußerten Willen. Da der Sohn bereits 16 Jahre alt sei, sei nicht ersichtlich, welche Einflussmöglichkeiten und erzieherische Maßnahmen der Mutter noch verblieben, um auf den 16-jährigen Sohn einzuwirken. Insoweit folgte der Senat den Entscheidungen des OLG Hamm vom 12.12.2007 (FamRZ 2008, 1371) und OLG Düsseldorf vom 27.3.2009 (FamRZ 2009, 1419).
Soweit der Antragsteller mutmaße, der geäußerte Wille entspreche nicht dem wirklichen Wille des Sohnes, könne dies letztendlich dahingestellt bleiben. Das formalisierte Vollstreckungsverfahren jedenfalls eigne sich nicht dazu, den wirklichen Willen des Jugendlichen zu erforschen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.10.2009, 1 WF 188/09