Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauliche Veränderung gem. WoEigG § 22 Abs. 1 S. 1

 

Orientierungssatz

1. Eine bauliche Veränderung ist jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form.

2. Das Rechtsschutzinteresse bei der Beschlußanfechtung entfällt nicht dadurch, daß der Verwalter den gefaßten Beschluß nicht für verbindlich hält und eine erneute Beschlußfassung in Aussicht stellt.

3. Bauliche Veränderungen sind nur dann einstimmig zu beschließen, wenn widersprechende Wohnungseigentümer tatsächlich benachteiligt werden.

 

Normenkette

WoEigG § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 18

 

Fundstellen

Haufe-Index 541744

OLGZ 1980, 78

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