Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung einer Grundbucheintragung bezüglich eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts
Leitsatz (amtlich)
Ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ist im Grundsatz nicht übertragbar, es sei denn, die Übertragbarkeit ist vereinbart. Eine derartige Vereinbarung bedarf, um dinglich wirksam zu sein, der Eintragung im Grundbuch. Das besagt aber nicht, dass die Vereinbarung der Übertragbarkeit in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden muss. Sie kann vielmehr auch durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB Grundbuchinhalt werden.
Normenkette
BGB §§ 874, 1098 Abs. 1 S. 1; GBO § 44
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 11.03.2020 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I. Im oben aufgeführten Grundbuch ist in Abt. II, lfd. Nr. 1, seit 12.02.2004 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Beteiligte zu 1 gemäß einer Bewilligung vom 12.11.2003 (UR-Nr. .../2003, Notar A, Stadt1) eingetragen. Am 11./13.03.2020 hat der oben aufgeführte notarielle Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden nur noch: Verfahrensbevollmächtigter) unter anderem eine auszugsweise Ausfertigung seiner notariellen Urkunde vom 26.02.2020, UR-Nr. .../2020, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich § 2 der notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 57 ff. der sich aus dem Beschlusseingang ergebenden Grundakte verwiesen wird, sind sich die hiesigen Beteiligten über die Übertragung (Abtretung) des oben bezeichneten Vorkaufsrechts mit allen sich aus der Eintragungsbewilligung ergebenden Rechten und Pflichten vom Abtretenden - der Beteiligten zu 1 - an den Abtretungsempfänger - die Beteiligte zu 2 - einig. Die Beteiligte zu 2 hat darin die Abtretung angenommen. Die Beteiligten haben die Eintragung der Abtretung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 15 GBO im Namen der Beteiligten zu 2 die Wahrung der Abtretung des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 1, im Grundbuch beantragt.
Durch Zwischenverfügung vom 19.03.2020 (Bl. 63 der Grundakte) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung er unter Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist bestimmt hat. Dazu hat er ausgeführt, dass die in der Bestellungsurkunde für das Vorkaufsrecht vom 12.11.2003 enthaltene Übertragbarkeit gemäß notarieller Urkundsberichtigung vom 06.02.2004 gestrichen worden sei. Entsprechend komme eine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Er hat daher "um Überprüfung und gfls. förmliche Rücknahme" des Antrags gebeten. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 13.05.2020 im Verfahren 20 W 118/20 (Bl. 89 ff. der Grundakte) die Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 92 ff. der Grundakte), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt sodann den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.2020 auf Eintragung einer Abtretung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht grundsätzlich unübertragbar sei, es sei denn, die Übertragbarkeit sei vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. In der durch die Grundbucheintragung in Bezug genommenen notariellen Urkunde vom 12.11.2003 sei das Vorkaufsrecht zwar auch für Sonderrechts- oder Gesamtrechtsnachfolger der Beteiligten zu 1 eingeräumt und die entsprechende Grundbucheintragung beantragt worden. Entsprechend einer damaligen Zwischenverfügung vom 26.11.2003 in der Grundakte von Stadt2, Blatt ..., habe der Vollzugsnotar mit Schreiben vom 06.02.2004 dann aber nur noch das (unübertragbare) Vorkaufsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 1 zur Eintragung beantragt. Der Vollzugsnotar habe mit seiner Formulierung, die Beanstandung zum Vorkaufsrecht treffe zu, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Sonderrechts- und Gesamtrechtsnachfolge nicht zur Eintragung gelangen solle. Damit stimme die Grundbucheintragung vom 12.02.2004 mit dem damaligen Eintragungsantrag überein.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.06.2020 (Bl. 95 ff. der Grundakte), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen einwenden, dass die Bestellungsurkunde vom 12.11.2003 die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts ausdrücklich enthalte. Eine notarielle Urkundsberichtigung vom 06.02.2004, mit der die Übertragbarkeit gestrichen worden sei, liege nicht vor. Zum einen sei die seinerzeitige Zwischenverfügung vom 26.11.2003 rechtlich f...