Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Kein Zustimmungserfordernis für Unterteilung des Miteigentumsanteils bei Wertstimmrecht
Leitsatz (amtlich)
Bei Geltung des Wertstimmrechts sind die Unterteilung eines Miteigentumsanteils und die Veräußerung eines Anteils ohne Einfluss auf die Stimmkraft und deshalb keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem grundbuchrechtlichen Vollzug erforderlich. Neues Sondereigentum durch Unterteilung ist auch dann wirksam erfolgt und die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Abgeschlossenheit vorliegt.
Normenkette
GBO §§ 53, 71; WoEigG § 3 Abs. 2, § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 05.01.2011) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 6) und 7) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 23.11.2006 wurde in den Wohnungsgrundbüchern von O1 Blatt ... -... die Teilung gem. § 3 WEG eingetragen. Grundlage war die Bewilligung in der Urkunde UR-Nr .../2006 des Notars A, O1, vom ... 2006, für deren Inhalt auf Fol. 13/44 ff. der Grundakten Blatt ... von O1 Bezug genommen wird. Darin wurde jeweils ¼ Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an jeweils einer der Wohnungen Nr. 1 bis 4 gebildet. Die Beteiligten zu 1) und 2) erhielten den ¼ Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss links, Nr. 1 des Aufteilungsplans, mit einer Wohnfläche von 66,10 qm und dem Keller Nr. 1. Der Beteiligte zu 7) ist der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (Bl ...), seine Ehefrau, die Beteiligte zu 5), ist die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 (Bl ...) und seine Mutter, die Beteiligte zu 6), die Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 (Bl ...).
Die Beteiligten zu 1) und 2) unterteilten am ... 2010 zu UR-Nr .../2010 des Notars B, O1, ihren ¼ Miteigentumsanteil in einen Miteigentumsanteil von 19/100, verbunden mit den Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung und einen Miteigentumsanteil von 6/100, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kellerraum im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1a bezeichnet. Den 6/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kellerraum im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1a bezeichnet, verkauften die Beteiligten zu 1) und 2) an den Beteiligten zu 3), ihren Sohn, und die Beteiligte zu 4). Die Vertragsbeteiligten erklärten unter § 5 der Urkunde die Einigkeit über den Eigentumsübergang.
Am ... 2010 vollzog der Grundbuchrechtspfleger die Unterteilung im Grundbuch und legte als Blatt ... ein Raum- und Teileigentumsgrundbuch an für den 6/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem im Aufteilungsplan als Nr. 1, in der Bewilligung vom ... 2010 als Nr. 1a bezeichneten Kelleraum. In diesem Grundbuchblatt wurden die Beteiligten zu 3) und 4) als Eigentümer zu je ½ eingetragen.
Zu Protokoll des Rechtspflegers vom 8.9.2010 haben die Beteiligten zu 5)-7) die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch angeregt und geltend gemacht, diese habe nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen dürfen. Dem sind die Beteiligten zu 3) und 4) entgegengetreten und haben vorgetragen, es fehle an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Anregung, da die Frage einer Stimmenvermehrung grundbuchrechtlich nicht erheblich sei und ohne Zustimmung der Beteiligten zu 5)-7) habe vorgenommen werden können.
Der Grundbuchrechtspfleger hat durch Beschluss vom 5.1.2011 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Unterteilung des in Blatt ... eingetragenen Miteigentumsanteils und die Begründung von Sondereigentum an dem bisher zum Miteigentum gehörenden Kellerraum abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, zwar habe Anlass zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten zu 5) -7) bestanden. Die beanstandete Eintragung habe jedoch ihrer Zustimmung nicht bedurft, da keine Vermehrung des Stimmrechts eingetreten sei, sondern von einem gemeinschaftlichen Stimmrecht der Miteigentümer der Resteinheit und des abgeteilten Teils auszugehen sei. Der grundbuchliche Vollzug habe das Grundbuch nicht i.S.d. § 894 BGB unrichtig gemacht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7), die damit begründet wird, dass die Zustimmung der Beteiligten zu 5)- 7) für die Eintragung der Unterteilung und die Veräußerung an die Beteiligten zu 3) und 4) erforderlich gewesen sei. Aufgrund des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kopfstimmrechts sei eine Stimmrechtsänderung zu Lasten der Beteiligten zu 5)-7) eingetreten. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 4 HessBauO vor, da die Wohnung Nr. 1 nicht mehr über den danach erforderlichen Abstellraum verfüge.
Der Grundbuchrechtspfleger hat mit Beschluss vom 31.1.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ergänzend ausgeführt, dass auch deshalb keine Zustimmung erforderlich sei, weil nach der Unterteilung keine Änderung der Zweckbestimmung eintrete...