Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Eintragung eines Amtswiderspruchs
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 08.04.2014) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beteiligten zu 1) - 8) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 5.000,-- EURO.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin war unter ihrem früheren Firmennamen seit Aufteilung des eingangs bezeichneten Grundstückes in Wohnungs- und Teileigentum seit 01.11.1985 eingetragen als Eigentümerin eines 175,08/1.000 Miteigentumsanteils am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. und 4. Obergeschoss, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnet, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von O1 Blatt X.
Mit Urkunde vom 02.12.2010 des Notars A in O2 (UR-Nr.../2010) teilte die Beschwerdeführerin diese in Blatt X eingetragene Teileigentumseinheit Nr. 6 unter Änderung der ursprünglichen Teilungserklärung vom 27.9.1985 ohne Beteiligung der übrigen Eigentümer dahingehend ab, dass eine Aufteilung der ursprünglichen Einheit Nr. 6 dahingehend erfolgt, dass der Miteigentumsanteil von 175,08/1.000 aufgeteilt wird in eine Teileigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 129,45/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. Obergeschoss und im beiliegenden Plan mit Nr. 6 bezeichnet sowie eine weitere Wohnungseigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 45,63/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im 4. Obergeschoss nebst angrenzender Terrasse, im beiliegenden Plan mit Nr. 15 bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der UR-Nr.../2010 Bezug genommen. In § 3 der Urkunde wurde erklärt, die Beschwerdeführerin sei sich über die vorstehenden Änderungen einig und die Eintragung dieser Änderungen in den Grundbüchern sowie die Neuanlegung eines Grundbuches für die vorgenannte Wohnungseigentumseinheit Nr. 15 einig und bewillige und beantrage deren Eintragung in den Grundbüchern.
Auf eine Beanstandung des Grundbuchamtes mit Verfügung vom 11.7.2011 wies der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hin, dass die Stimmrechte nach der ursprünglichen Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen zugeordnet seien und das Siegel bezüglich der Abgeschlossenheitsbescheinigung auf der Rückseite der Urkunde angebracht sei.
Sodann trug der Rechtspfleger des Grundbuchamtes am 11.8.2011 im Teileigentumsgrundbuch Blatt X unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses die Änderung des Miteigentumsanteiles und des Sondereigentums ein, wobei unter dem 26.8.2011 eine Schreibfehlerberichtigung erfolgte. Des Weiteren legte er unter dem 11.8.2011 im Grundbuch von O1 Blatt Z ein neues Raumeigentumsgrundbuch an, in dessen Bestandsverzeichnis Nr. 1 eingetragen wurde ein 45,63/1.000 Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnräumen im 4. Obergeschoss. Außerdem wurde im Bestandsverzeichnis der Grundbuchblätter der übrigen Eigentümer jeweils die Beschränkung des Sondereigentums auch durch die neue Einheit Blatt Z sowie die Änderung der Teilungserklärung eingetragen. Wegen des genauen Inhaltes dieser Grundbucheintragungen wird auf die Grundbuchblätter W bis Y und Z Bezug genommen.
Nachdem die eingangs zu 1) - 7) genannten Eigentümer durch Übersendung von Grundbuchauszügen Kenntnis von den Eintragungen vom 11.8.2011 erlangt hatten, legten sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.2.2012 gegen die Eintragung Beschwerde ein, mit welcher geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe nicht nur eine ohne Bewilligung der Eigentümer zulässige Unterteilung ihrer Eigentumseinheit vorgenommen, sondern zusätzlich auch eine Umwandlung des bisher als Teileigentum an den Büroräumen im 3. und 4. OG bestehenden Teileigentums in Wohnungseigentum vorgenommen, was als Änderung der Nutzungsart der hier fehlenden Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin trat dem mit Schreiben vom 30.11.2011 und 23.3.2012, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegen und machte im Wesentlichen geltend, die Umwandlung des Teileigentums an der Einheit Nr. 15 habe keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedurft, weil es für die Einordnung einer Sondereigentumseinheit in Wohnungs- oder Teileigentum lediglich auf die bauliche Ausgestaltung ankomme und die diesbezügliche bloße Bezeichnung ebenso wie die Eintragungen in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses jedenfalls nach der von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2872c vertretenen Auffassung keine Festlegung der Nutzungsart zur Folge habe. Mangels einer verbindlichen Gebrauchsregelung habe es deshalb der Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht bedurft. Jedenfalls sei ein Amtswiderspruch unzulässig, da es an einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 GBO fehle, weil die auf Antrag der Beschwerde...