Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen fehlerhafter Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmenvon WEG-Teilungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Die fehlerhafte Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmen einer Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lässt die Wirksamkeit der übrigen Wohnungseigentumsrechte grundsätzlich unberührt. Dieser Umstand spricht noch nicht gegen die Übertragung anderer Sondereigentumsrechte und deren Wahrung im Grundbuch. Hieran ändert auch die diesbezügliche Eintragung eines Amtswiderspruchs nichts.
Normenkette
GBO § 20; WEG § 5
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 13.12.2018 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I. Im oben aufgeführten Wohnungsgrundbuch ist im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 10 ein 12121/100000 Miteigentumsanteil an dem dort näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem dort ebenfalls näher bezeichneten Sondereigentum, einer Wohnung nebst Balkon und Kellerraum, eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist weiterhin unter anderem vermerkt, dass für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuch angelegt ist (Blätter 100 bis 200) und dass der hier eingetragene Miteigentumsanteil durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt ist. Unter lfd. Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses ist vermerkt: "Amtswiderspruch eingetragen in Blatt 200; hier vermerkt am 10.11.2016." Wegen des weiteren Inhalts der Eintragungen im Bestandsverzeichnis wird auf den sich bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug verwiesen.
Im Teileigentumsgrundbuch von Stadt1, Blatt 200, ist im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 10 ein 1/100000 Miteigentumsanteil an dem dort bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss verzeichnet. Unter lfd. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses war dort vermerkt: "Amtswiderspruch bezüglich der Eintragung des 1/100000 Miteigentumsanteils als Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss; von Amts wegen eingetragen am 10.11.2016." Dieser Amtswiderspruch ist am 07.02.2019 dort gelöscht und berichtigt in Abt. II, lfd. Nr. 13, von Amts wegen eingetragen worden. Die dortige Eintragung lautet: "Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung des 1/100000 Miteigentumsanteils als Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan grau gekennzeichneten Anschlussraum im Kellergeschoss für die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1 in Stadt1 (Blätter 100 bis 199); von Amts wegen eingetragen am 07.02.2019".
In beiden Grundbüchern ist am 22.04.2013 jeweils in Abt. I, lfd. Nr. 10, der Beteiligte zu 3. aufgrund Teilung nach § 8 WEG als Eigentümer eingetragen worden. Im hier betroffenen Grundbuch ist am 06.03.2014 aufgrund einer notariellen Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2014, UR-Nr. .../2014 (Bl. 4 ff. der Akte), in Abt. II lfd. Nr. 13 eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen worden. In § 13 dieser notariellen Urkunde haben die hiesigen Beteiligten die Auflassung dahingehend erklärt, dass sie darüber einig sind, dass das Eigentum an dem in § 1 der Urkunde bezeichneten Wohnungseigentum Nr. 6 nebst den Sondernutzungsrechten an den Tiefgaragenstellplätzen Nr. 10 und 11 auf den Käufer als Miteigentümer zu je 1/2 übergehen solle. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist dort allseits bewilligt und beantragt worden. Die Bezeichnung des Wohnungseigentums in § 1 Ziffer 1 des Vertrags entspricht der Eintragung im hiesigen Bestandsverzeichnis zu dessen lfd. Nrn. 10 und 14.
Am 13.12.2018 (Bl. 17 der Akte) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf seine genannte Urkunde vom 01.03.2014 die Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1. und 2. als Miteigentümer zu je 1/2 gemäß § 13 des bezeichneten Vertrages beantragt. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat ausweislich eines Vermerks vom 19.12.2018 (Bl. 19 der Akte) Bedenken geäußert, den Kaufvertrag wegen des Amtswiderspruchs zu vollziehen. Hierzu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2018 und Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 09.01.2019 (Bl. 20 ff., 24 ff. der Akte) Stellung genommen. Im letztgenannten Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 30 ff. der Akte), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag vom 13.12.2018 auf Eintragung einer Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen dazu, dass der Widerspruch das Grundbuch nicht sperre, für den Eintragungsantrag kein Al...