Leitsatz (amtlich)
Ordnungsgeld gegen Elternteil wegen Verstoß gegen Umgangsvergleich
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 19.08.2019; Aktenzeichen 530 F 6/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 10.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 19.08.2019 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 31.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens zum Umgangsrecht.
Mit gerichtlich gebilligtem Vergleich vom 07.05.2018 zu Az .../18 hatten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass der Kindesvater Umgang mit dem gemeinsamen Sohn X mittwochs nachmittags nach der Kita bis um 19 Uhr hat sowie in den ungeraden Kalenderwochen von freitags nach der Kita bis samstags um 19 Uhr. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf das Protokoll vom 07.05.2018, Bl. 54 der Beiakte, Bezug genommen.
Mit Antrag vom 31.12.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 14.01.2019, beantragte der Kindesvater die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter, weil diese sich am 01.08.2018, 29.08.2018, 29.09.2018, 10.10.2018, 13.10.2018, 09.11.2018 und 23.11.2018 nicht bzw. nur verspätet an die Vereinbarung gehalten habe. Wegen der Vorwürfe im Einzelnen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Die Kindesmutter nahm dahingehend Stellung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil keine Ordnungsmittelandrohung erfolgt sei. Im Übrigen sei der Umzug der Kindesmutter zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro, ersatzweise für jeweils 250,- Euro einen Tag Ordnungshaft fest und legte die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter auf. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der Kindesmutter am 27.08.2019 zugestellt.
Mit der am 10.09.2019 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen den Ordnungsmittelbeschluss. Sie macht geltend, dass der Hinweis im Billigungsbeschluss des Amtsgerichts zu den Ordnungsmitteln nicht ausreichend gewesen sei, weil dort nicht auf die Möglichkeit der Ordnungshaft hingewiesen wurde, dass die Umgangsvereinbarung nicht ausreichend bestimmt gewesen sei und dass die Verstöße nicht vorgelegen hätten. Am 01.08.2018 habe die Kita noch Ferienschließung gehabt, am 29.08.2018 habe der Umgang normal stattgefunden, am 29.09., 10.10. und 13.10. habe sich die Kindesmutter zwar nicht an dem Wohnort im Rubrum der Vereinbarung, sondern bei ihrer Mutter, also der Oma des Kindes, befunden, dies seien dann aber der entsprechende Rückgabeort. Am 09.11.2018 habe X nicht zum Vater gewollt, was nach Rücksprache mit "dem Gericht" und dem Jugendamt auch nicht gegen seinen Willen erzwungen werden konnte, und die Mutter schaffte es am selben Tag zu einer späteren Uhrzeit, dass ein Umgang von X mit dem Vater, wenn auch verkürzt, doch noch stattfand. Am 23.11.2018 fiel der Umgang aus, weil der Kindesvater nicht bereit gewesen sei, X an dem neuen Wohnort der Kindesmutter abzuholen. Dass dies nach ihrem Umzug der Abholort nach der Vereinbarung sei, habe ihre Anwältin auch mitgeteilt.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Senat vor.
Eine Stellungnahme des Kindesvaters im Beschwerdeverfahren erfolgte nicht.
II. Auf die statthafte sofortige Beschwerde der Kindesmutter, §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO, war der Ordnungsmittelbeschluss abzuändern. Ordnungshaft konnte mangels ordnungsgemäßer Androhung dieser Ordnungsmittelart nicht festgesetzt werden. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens konnte sich - soweit überhaupt ein Verstoß vorlag - die Kindesmutter exkulpieren, so dass der Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters insgesamt zurückzuweisen war.
Im Einzelnen:
Die familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung war ein grundsätzlich vollstreckungsfähiger Umgangstitel.
Ordnungshaft konnte nicht verhängt werden, weil diese im familiengerichtlichen Billigungsbeschluss nicht ordnungsgemäß angedroht wurde.
Im Billigungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.05.2018, Bl. 58 ff. der Akte zu Az. .../18, erfolgte ein Warnhinweis; wegen des Inhalts wird auf den Hinweis Bezug genommen. Es erfolgte zwar ein Hinweis hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes, nicht aber auf das Höchstmaß der Ordnungshaft. Aber auch diesbezüglich muss ein Höchstmaß angegeben sein aufgrund der Warnfunktion des Hinweises (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1960; OLG Naumburg FamRZ 2016, 1106; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Auflage 2018, § 89 Rn. 31).
Ist im Hinweis die Möglichkeit der A...