Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung eines Neuwagenkaufs
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.08.2020; Aktenzeichen 2-28 O 63/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2020 (2-28 O 63/20) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.12.2020 (Bl. 231 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 152 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat sich zu den Hinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 4.1.2021 geäußert.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 28.8.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 63/20
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.228,08 Euro nebst 5 % -Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A, 1,6 kw Diesel mit der Fahrgestellnummer ... von der Klägerin an die Beklagte;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs A, 1,6 kw Diesel mit der mit der Fahrgestellnummer ... im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.12.2020 (Bl. 231 ff. d.A.) verwiesen.
Die mit Schriftsatz vom 4.1.2021 vorgetragenen Aspekte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1) Der Senat hält daran fest, dass die Angabe, die Beklagte verzichte auf den Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Kredits, die vom Gestaltungshinweis Nr. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreitet. Aus den von der Berufung zitierten Entscheidungen des BGH zu den Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 198/19 ergibt sich nichts Anderes. Dort ist es lediglich unbeanstandet geblieben, dass der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben war. Dass dies die einzige Möglichkeit ist, dem Gestaltungshinweis zu entsprechen, folgt daraus aber nicht.
2) Soweit die Klägerin umfangreiche Ausführungen zur dem ihrer Auffassung nach zu verneinenden Rechtsmissbrauch unternimmt, ist zunächst anzumerken, dass der Hinweisbeschluss des Senats sich auf diesen Aspekt nicht stützt.
3) Die in diesem Zusammenhang seitens der Berufung aufgeworfene Frage, ob der deutsche Musterschutz europarechtskonform ist, hat der BGH, wie die Klägerin selbst referiert hat, bejaht (Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19) und ein Erfordernis einer Vorlage an den EuGH verneint. Die Kritik der Klägerin an dieser Rechtsprechung teilt der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
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(Vorausgegangen ist unter dem 16.12.2020 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit
...
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2020 (2-28 O 63/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs.
Am 26.09.2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nummer (...). Vermittelt wurde der Vertrag über das Autohaus C in Stadt 1. Teil des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation (Anlage K 1, Seite 4).
((Abbildung))
Die Klägerin erhielt eine Abschrift ihres Kreditvertrags nebst den Allgemeinen Bedingungen Kreditvertrag (AGBK).
Das Darlehen...