Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Gemeinschuldner zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.000.000,– DM.
Gründe
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 10.11.1995 u.a. die sofortigen Beschwerden der Gemeinschuldner gegen die Eröffnung des Konkurses über deren persönliches Vermögen durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 18.04.1994 als unzulässig verworfen. Das Landgericht ist dabei davon ausgegangen, daß die Beschwerden verspätet eingelegt worden seien. Das Vorliegen der Erfordernisse für eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat das Landgericht verneint. Auf den genannten Beschluß wird verwiesen (Bl. 811–815 d.A.). Gegen diesen Beschluß wenden sich beide Gemeinschuldner mit der weiterer, am 29.11.1995 eingegangenen Beschwerde (Bl. 833/834 d.A.), die sie durch Schriftsatz vom 13.12.1995 (Bl. 853 ff d.A.) begründet haben.
Die sofortige weitere Beschwerde der Gemeinschuldner ist zulässig (§§ 72, 73 III KO, 568 II ZPO). Sie ist aber der Sache nach nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine vom Ergebnis des landgerichtlichen Beschlusses abweichende Entscheidung. Im einzelnen gilt folgendes:
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß die Gemeinschuldner die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 73 KO, 577 II ZPO) versäumt haben. Die hier in Rede stehenden Konkurseröffnungsbeschlüsse des Amtsgerichts vom 18.04.1994 sind öffentlich bekanntgemacht worden. Diese Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten (§ 76 III KO). Das Bekanntmachungsdatum zweifeln auch die Gemeinschuldner nicht an. Sie vertreten insoweit nur die Ansicht, daß die Eröffnungsbeschlüsse ihnen hätten zugestellt werden müssen. Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es auf die Individualzustellung aber nicht an. Die öffentliche Bekanntgabe ersetzte eine solche Zustellung (Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, § 76 Anm. 3). Mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der am 02.05.1994 erfolgten Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen galt die Bekanntmachung als bewirkt (§ 76 I S. 2 KO). Folglich endete die reguläre zweiwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 18.05.1994.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zweiwöchigen Notfrist fehlt jegliche Grundlage. Zudem kann nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§§ 72 KO, 234 III ZPO). Abgesehen davon waren die Gemeinschuldner auch nicht ohne ihr Verschulden gehindert, Rechtsmittel einzulegen. Daß sich die Gemeinschuldner der deutschen Gerichtsbarkeit nicht stellen wollten und deshalb verborgen hielten, entschuldigt die Fristüberschreitung nicht und kann nicht zu einer außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit führen. Mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können die Gemeinschuldner die Fristversäumung gleichfalls nicht entschuldigen. Zum einen hatten sie – wie sie selbst vorbringen – einen Rechtsanwalt als Generalbevollmächtigten, der für sie hätte tätig werden können (§ 85 II ZPO), zum anderen waren sie sehr wohl in der Lage, zu ihrer Rechtsverteidigung anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, wie das Akteneinsichtsgesuch vom 21.07.1994 der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte … und … zeigt. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die Gemeinschuldner anfangs gesundheitlich so stark beeinträchtigt gewesen sein sollten, daß sie ihre Interessen nicht mehr wahrnehmen konnten, könnte diese Annahme spätestens seit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der strafrechtlichen Verteidigung nicht weiter aufrechterhalten werden.
Die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses hat alle Mängel des Eröffnungsverfahrens, auch das etwaige Fehlen eines Konkursgrundes und der Konkursfähigkeit sowie Mängel des Antrags geheilt (Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, § 109 Rn. 11 m.w.N.). Es ist zwar anerkannt, daß der Grundsatz der Heilung von Verfahrensmängeln durch Rechtskraft nicht gegenüber exterritorialen Personen gilt. Auf den Gesichtspunkt der Exterritorialität können sich die Gemeinschuldner aber entgegen ihrer Ansicht nicht berufen. Exterritorialität bedeutet die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit. Die persönliche Exterritorialität ist in den §§ 18 bis 20 GVG geregelt. Sie gilt für Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und für Repräsentanten anderer Staaten nebst deren Begleitungen. Die Gemeinschuldner gehören ersichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Durch ihren Auslandsaufenthalt waren die Gemeinschuldner zwar außer Landes, erlangten dadurch aber keine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit.
Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zulässig ist. Zwar wäre für eine Nichtigkeitsbeschwerde hier grundsätzlich deswegen noch Raum, weil die zweiwöch...