Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 07.11.1985; Aktenzeichen 4 T 363/85) |
AG Hochheim (Aktenzeichen 4 UR II 17/85) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Wert: 780,41 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers ist nicht deswegen gegeben, weil der Antragsgegner als Verwalter in den Jahren 1979– 1983 die Wasserkosten nach. Miteigentumsanteilen und nicht verbrauchsabhängig umgelegt hat.
Der Senat verweist zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses. Die dagegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde sind nicht begründet.
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Eigentümerbeschluß vom 25.3.1980 zu unbestimmt sei, um daraus Rechte herleiten zu können, trifft zu. Wenn der Antragsteller die gerechteste Verteilung der Wasserkosten verlangt, darf er nicht die Umlage nach Köpfen vorschlagen. Nicht dies ist der gerechteste Verteilerschlüssel, sondern der mit Wasseruhren gemessene Einzelverbrauch. Die Installierung von Wasseruhren, worüber seit dem Eigentümerbeschluß vom 29.3.1984 – für das vorliegende Verfahren unmaßgeblich – gestritten wird, bringt Kostenbelastungen mit sich, die dem Beschluß vom 25.3.1980 nicht als beschlossen entnommen werden können.
Unabhängig davon kommt aber hinzu, daß sich der Eigentümerbeschluß vom 25.3.1980, aus dessen unterlassener Durchführung der Antragsteller seinen Schadensersatzanspruch begründen will, als sog. Nichtbeschluß darstellt. Er ist nämlich unter der Voraussetzung notwendiger Einstimmigkeit gefaßt worden, die nicht erreicht wurde. Deshalb spricht das Protokoll von einem nicht gültigen Beschluß, worauf sich auch der Antragsgegner berufen kann (Senatsbeschluß 20 W 130/84 vom 26.11.1984; BayObLG MDR 85, 58).
Ohne daß es für die Entscheidung darauf ankäme, wird noch daraufhingewiesen, daß der Antragsgegner vorgetragen hat, für die Jahre 1981–1983 seien die Abrechnungen genehmigt und ihm Entlastung erteilt worden; für das Jahr 1979 ergibt sich dies aus dem Protokoll vom 25.3.1980 (TOP 3). Die genehmigten Abrechnungsbeträge sind aber verbindlich, selbst wenn sie materiell unrichtig wären (OLG Frankfurt OLGZ 79, 136). Schließlich war – entgegen seinem Vortrag – der tatsächliche Wasserverbrauch des Antragstellers (2,5 cbm bzw. 4 cbm) von Anfang an bestritten (Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.2.1985) und hätte nachträglich nicht mehr ermittelt werden können.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 WEG.
Fundstellen