Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Parkabsperrbügel sowie Gültigkeitsfeststellungsantrag über Beschluß
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 32 UR II 44/90) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 105/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Erstbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4.2.1991 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Wert: 5.000,– DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hätte den Eigentümerbeschluß vom 8.5.1990 (TOP 8) nicht für wirksam halten dürfen.
Dem Landgericht ist noch darin zu folgen, daß eine Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen sich dann erübrigt, wenn von einem sog. Nichtbeschluß auszugehen ist. Die ist dann der Fall, wenn vorliegend die Eigentümer unter der Voraussetzung abgestimmt hätten, daß der Beschluß nur einstimmig gefaßt werden kann, und wenn für alle Beteiligten keinerlei Zweifel bestanden hätten, daß der Antrag wegen fehlender Einstimmigkeit abgelehnt worden ist (BayOblG MDR 85, 58 = BayObLGZ 84, 213; Senatsbeschlüsse 20 W 570/85 vom 6.3.1986, 20 W 443/85 vom 1.8.1986).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß hier von einen sog. Nichtbeschluß nicht ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, daß in der Eigentümerversammlung vom 8.5.1990 nicht alle Wohnungseigentümer anwesend waren, räumt die weitere Beschwerde ein, daß der Antragsteller bei der Abstimmung einen Mehrheitsbeschluß für zulässig gehalten hat (vgl. auch das Protokoll zu TOP 8), so daß auch ohne mündliche Anhörung des Vorstandsmitgliedes … nicht angenommen werden kann, die Eigentümer hätten zweifelsfrei unter der Voraussetzung dar Einstimmigkeit
Darüberhinaus kann auch die Nichtigkeit von Beschlüssen, die gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, jederzeit ohne Anfechtung geltend gemacht werden (BGHZ 54, 65/67). Auch ein nichtiger Beschluß lag entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde nicht vor, denn auch wenn Einstimmigkeit erforderlich ist, kann ein Mehrheitsbeschluß mangels Anfechtung wirksam werden (KG NJW 69, 2205; BGHZ 54, 65; BayObLG NJW-RR 86, 762).
Das Landgericht hat aber übersehen, daß bei Zweifeln über das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses hier offenkundig durch einen Mehrheitsbeschluß einerseits und die Feststellung der Ablehnung im Protokoll andererseits, die bestehende Unsicherheit im Wege des Antrages gemäß den §§ 23 IV, 43 I Nr. 4 WEG zu beheben ist (BayObLG MDR 85, 58 = Bay ObLGZ 84, 213; OLG Frankfurt OLGZ 88, 316) und die Antragsteller selbst diesen Weg fristgerecht beschritten haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellung der Ablehnung im Protokoll deklaratorischer Natur ist (KG Repfl. 79, 65; NJW – RR 89, 1162; BayObLG MDR 85, 58 = BayObLGZ 84, 213/216) oder auch als vorläufig maßgeblich angefochten werden kann (OLG Hamm OLGZ 79, 296; OLGZ 90, 180). Beides schließt nicht aus, daß die Frage, ob ein anfechtbarer Mehrheitsbeschluß oder ein der Anfechtung nicht unterliegender Nichtbeschluß vorliegt, innerhalb der Frist des § 23 IV WEG zur Entscheidung des Gerichts zu stellen ist (OLG Frankfurt OLGZ 88, 316).
Die Antragsteller haben jedenfalls mit dem Antrag, eine wirksame Beschlußfassung festzustellen, die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen wollen. Dies ist Sinn und Zweck der §§ 23 IV, 43 I Nr. 4 WEG (BGHZ 54, 65/69); BayObLG 84, 213/215; OLG Frankfurt OLGZ 88, 316).
Damit liegt aber kein – wie das Landgericht angenommen hat – unangefochtener Eigentümerbeschluß mehr vor, sondern es ist antragsgemäß über die Wirksamkeit des Beschlusses zu entscheiden. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen getroffen.
Es kann dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Antrag nicht in der Frist des § 23 IV WEG gestellt worden wäre. Nur beiläufig sei deshalb bemerkt, daß der Antrag der Antragsteller auch dann nicht zwingend Erfolg hätte haben müssen. Mit beachtlichen Argumenten wird nämlich auch die Auffassung vertreten, daß die Feststellung des Verwalters im Protokoll über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags konstitutiv ist (vgl. Decken ETW 5, 34 a) und fristgerecht angefochten werden muß, um nicht maßgebend zu bleiben (OLG Hamm OLGZ 79, 296 = Repfl. 79, 342; OLGZ 90, 180).
Parkplatzregelungen durch Mehrheitsbeschluß sind zulässig, wenn sie allen Miteigentümern dienen und sich im Rahmen von § 15 WEG halten (OLG Köln OLGZ 78, 287; BayObLG DWE 85, 58; KG NJW – RR 90, 1495). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat richtig daraufhingewiesen, daß hier der Einstimmigkeit unterliegende bauliche Veränderungen (zum Begriff vgl. OLG Frankfurt OLGZ 80, 78/80) beschlossen worden sind. Ein Ausnahmefall nach § 22 I 2 WEG liegt nicht vor, weil es zur über das Maß des ...