Leitsatz (amtlich)

Zu den Kriterien bei der Auswahl eines Bewerbers für das Amt eines Notars.

 

Normenkette

BNotO § 6; GG Art. 3

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit dem 14.1.1998 als Rechtsanwalt im Amtsgerichtsbezirk O1 im Landgerichtsbezirk O2 zugelassen. Er betreibt dort eine Kanzlei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Notar A, der Mitglied des hessischen Landtags ist und bei Verhinderung vom Antragsteller vertreten wird.

Der Antragsteller bewirbt sich wie die Beteiligten um eine Notarstelle in O1.

Ursprünglich hatte der Antragsgegner in einem vorangegangenen, auf Grund der Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 20.4.2004 (BVerfGE 110, 304-338) aufgehobenen Ausschreibungsverfahren dem Antragsteller mitgeteilt, man beabsichtige die Stelle mit ihm zu besetzen.

Zu diesem Zeitpunkt war für den Antragsteller eine höhere Punktzahl errechnet worden als für die übrigen Bewerber.

Der Antragsgegner schrieb im Oktober 2004 im Justizministerialblatt für Hessen eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O1 neu aus.

Nach der erneuten Berechnung des Antragsgegners im Auswahlverfahren nach der Ausschreibung vom 1.10.2004, die nach den Vorgaben von § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II 3 des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25.2.1999 in der Fassung vom 10.8.2004 durchgeführt worden war, ermittelte der Antragsgegner für den Antragsteller eine Punktzahl vom 123,60 Punkten, für den Beteiligten zu 1) eine Punktzahl von 124,10 Punkten und für den Beteiligten zu 2) eine Punktzahl von 131,90 Punkten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.6.2005 teilte der Antragsgegner mit, der Bewerbung des Antragstellers könne leider nicht entsprochen werden. Es sei beabsichtigt, die Stelle mit dem Beteiligten zu 1) zu besetzen, welcher eine höhere Punktzahl erreicht habe.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30.6.2005, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit am 11.7.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 9.7.2005 gestellt.

Der punktbeste Beteiligte zu 2), welcher nicht in O1, sondern in O2 seine Kanzlei betreibt, wendet sich im Verfahren 2 Not 8/05 gleichfalls gegen die Auswahl des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm seien für seine Tätigkeit als ständiger Vertreter des Notars A Zusatzpunkte anzurechnen. Der Antragsteller sei in der Zeit vom 15.9.1999 bis 31.3.2003 durchgängig als ständiger Vertreter des aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Hessischen Landtag an der Amtsausübung verhinderten Notars A bestellt gewesen. Mangels anderer qualifizierter Mitarbeiter habe die gesamte Vorbereitung und Abwicklung der Urkundsgeschäfte auf dem Antragsteller gelastet. Insgesamt seien von 1998 bis 2003 im Notariat A 2.464 Urkundsgeschäfte abgewickelt worden, obwohl der Notar an mindestens der Hälfte der Arbeitstage verhindert gewesen und von dem Antragsteller vertreten worden sei.

Der Antragsteller verweist auf den Vertrauensschutz, der aus der Mitteilung erwachse, man beabsichtige die Stelle mit ihm zu besetzen. Dies sei im Rahmen der Ermessenentscheidung nach der Neuausschreibung zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist der Antragsteller der Auffassung, die neue übergangslose Regelung im Runderlass in der Fassung vom 10.8.2004, wonach länger als drei Jahre zurückliegende Fortbildungskurse nur mit der halben Punktzahl zu bewerten seien, sei unbillig, da die Bewerber anhand der früheren Regelung darauf vertraut hätten, eine ausreichende Anzahl an Fortbildungspunkten erworben zu haben.

Zwischen der Bekanntgabe der Neuregelung und der erneuten Ausschreibung habe nur ein Monat gelegen, weswegen keine Gelegenheit zur Kompensation der entwerteten Fortbildungskurse bestanden habe. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 27.6.2005, erlassen von der Präsidentin des OLG Frankfurt zu Aktenzeichen - II a O 469/4 -1/3 -, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justizministerialblatt für Hessen Nr. 10/2004 vom 1.10.2004 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O1 mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk O1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den Bescheid der Präsidentin des OLG Frankfurt Der Antragsteller habe eine überdurchschnittliche Anzahl von Beurkundungen nicht nachweisen können.

Die pauschale Darstellung einer Tätigkeit des Antragstellers bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften, welche der Notar A selbst protokolliert habe, rechtfertige keine Vergabe von Sonderpunkten. Auch nach der Darstellung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung lasse sich der qualitative und quantitative Umfang der Tätigkeit des Antragstellers schwer feststellen. Im Übrigen sei die Vorgehensweise einer parallelen Tätigkeit von Notar und ständigem Vertreter unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichten des Notars problematisch.

Die neue Regelung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge