Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsaufklärung: Auslegung der Begriffe „Vater” und „Elternteile”
Leitsatz (redaktionell)
Das Klärungsverfahren nach § 1598a BGB verfolgt den Zweck, ohne eine Statusänderung im Rechtssinne zu klären, ob der rechtliche auch der leibliche Vater ist. Das Verfahren dient nicht der Klärung, ob das Kind von einem Mann abstammt, der bislang nicht sein rechtlicher Vater ist. Folglich sind mit der Bezeichnung „Vater” und „Elternteile” in § 1598a Abs. 1 BGB nur die rechtlichen Eltern gemeint. Nur von seinen rechtlichen Eltern kann das Kind die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen.
Normenkette
BGB §§ 1598a, 1600d
Verfahrensgang
AG Langen (Beschluss vom 18.02.2009; Aktenzeichen 61 F 147/08) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist 1940 geboren. Eine Vaterschaftszuordnung im Rechtssinne besteht nicht. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Antragsgegner - ein Bruder seiner Mutter - sein Vater sei und will seine leibliche Abstammung vom Antragsgegner klären, weshalb er im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner nach § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner bestreitet, der leibliche Vater des Antragstellers zu sein, und weist u.a. darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Zeugung des Antragstellers erst 12 Jahre alt war.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gem. § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nur von dem Vater i.S.v. § 1592 BGB verlangt werden kann.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, bei dem in § 1598a BGB verwendeten Begriff "Vater" handele es sich um einen mehrdeutige Bezeichnung und entgegen der Ansicht des AG eröffne diese Vorschrift auch einen Anspruch gegen den leiblichen Vater.
Die gem. § 621e ZPO zulässige Beschwerde hat aus Rechtsgründen in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner nicht nach § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen, da diese Vorschrift - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - nur Ansprüche gegen die Mutter und den Vater im Rechtssinne, mithin i.S.v. §§ 1591, 1592 BGB, eröffnet (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1186). Das Klärungsverfahren nach § 1598a BGB verfolgt den Zweck, Vaterschaften im Rechtssinne ohne Statusänderung einer Klärung dahingehend zuzuführen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Geht es jedoch - wie hier - um die Klärung, ob das Kind von einem Mann abstammt, der bislang nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, ist dies ist nach wie vor nur im Wege einer Vaterschaftsfeststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 1600d BGB möglich, nicht jedoch im Verfahren nach § 1598a BGB, das keinen Anspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater eröffnet (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1189; Frank/Helms, FamRZ 2007, 1277, 1278). Dass mit der Bezeichnung "Vater" und "Elternteile" in § 1598a Abs. 1 BGB nur die rechtlichen Eltern gemeint sind, ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus der Gesetzesbegründung, in der es ausdrücklich heißt, dass ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB lediglich dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind gegeneinander zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren sind Forderungen dahingehend, den leiblichen Vater einzubeziehen, ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen worden, es gehe bei dem Klärungsanspruch nach § 1598a BGB allein um die Frage, ob der bestehenden rechtlichen Vaterschaft eine leibliche Abstammung zugrunde liegt. Dem Klärungsinteresse, ob eine leibliche Abstammung zwischen dem Kind und dem Mann, den das Kind für seinen Vater hält, besteht, werde durch die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellungsklage nach § 1600d BGB ausreichend Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 16/8219, 14).
Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG der Erfolg zu versagen.
Fundstellen