Leitsatz (amtlich)
Eine nach Durchführung einer hinduistischen Zeremonie durch ein Gericht auf Bali/Indonesien ausgesprochene Adoption, bei welcher der Auslandsbezug nicht berücksichtigt und das Kindeswohl keiner eigenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.
Normenkette
AdWirkG §§ 1-2, 5; FGG § 16
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 295/08) |
Gründe
I. Die seit 2003 miteinander verheirateten Antragsteller sind beide deutsche Staatsangehörige und haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die Antragstellerin ist gebürtige Indonesierin. Das eingangs genannte Kind ist Tochter des Bruders der Antragstellerin und deren Nichte. Nach Vollzug einer hinduistischen Zeremonie vor einem Religionsführer im Heimatdorf des Kindes auf Bali/Indonesien am 30.8.2006 schlossen die Antragsteller mit notarieller Urkunde vom 2.9.2006 mit den leiblichen Eltern des Kindes einen Adoptionsvertrag. Sodann sprach auf ihren Antrag die Richterin des AG Negara/Indonesien mit Beschluss vom 4.9.2006 nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke sowie Vernehmung von drei Zeugen aus, dass das eingangs genannte Kind das Adoptivkind der beiden Antragsteller ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Adoptionsvertrages vom 2.9.2006 und des Gerichtsbeschlusses vom 4.9.2006 nebst deutschen Übersetzungen (Bl. 14 - 48 d.A.) Bezug genommen. Das Kind reiste im September 2006 mit einem Touristenvisum gemeinsam mit den Antragstellern nach Deutschland aus und lebt seitdem in deren Haushalt. An dem Verfahren war eine Adoptionsvermittlungsstelle nicht beteiligt; ein Elterneignungsbericht über die Antragsteller wurde nicht erstellt. Das AG wies mit Beschluss vom 29.4.2008 den Antrag der Antragsteller auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung des ausländischen Adoptionsbeschlusses zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde durch das LG mit Beschluss vom 31.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine gerichtliche Prüfung, ob die Adoption dem Kindeswohl diene, einschließlich der hierzu erforderlichen fachlichen Begutachtung der Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verbringung des Kindes in das Ausland sei nicht erfolgt. Hierin liege ein Verstoß gegen den ordre public i.S.d. § 16a Nr. 4 FGG, welcher der Anerkennung entgegenstehe. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde rügen die Antragsteller, dass das Kind und sie selbst persönlich nicht angehört wurden und machen erneut geltend, eine Prüfung des Kindeswohles sei insoweit erfolgt, als die Gerichtsentscheidung auf vorangegangenen Überlegungen und Prüfungen der Dorfgemeinschaft sowie der beiden Familien beruhe, die an der Zeremonie teilgenommen und ihr nicht widersprochen hätten. Allen Beteiligten auf Bali sei bekannt gewesen, dass die Antragsteller in Deutschland leben und das Kind dorthin mitnehmen wollen. Angesichts der familiären Verbundenheit sowie der durch die Betreuung des Kindes nach der Trennung der leiblichen Eltern entstandenen Probleme sowie die zwischenzeitlich gelungene Integration des Kindes in Deutschland diene die Adoption dem Kindeswohl, was auch eine diesbezügliche Überprüfung des Gerichts durch Einschaltung der Behörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hätte bestätigen können. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass im Falle einer Ablehnung der Anerkennung im Hinblick auf die Wirksamkeit der Adoption in Indonesien und die zwischenzeitlich erfolgte diesbezügliche Änderung des Passes des Kindes Probleme entstünden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Bezug genommen. Die Beteiligte zu 3) verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Nach § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob eine im Ausland erfolgte Annahme als Kind i.S.d. § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam ist. Da Indonesien kein Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ) ist, richtet sich die Anerkennung des indonesischen Adoptionsbeschlusses in materieller Hinsicht allein nach § 16a FGG. Hiernach ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht Versagungsgründe nach dieser Vorschrift vorliegen. Nach § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Allerdings setzt e...