Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 03.06.2016; Aktenzeichen 62 F 440/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

 

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Anordnung und Terminbestimmung zur Anhörung des Kindes ... Sie ist der Auffassung eine Anhörung von ... dürfe gemäß § 159 Abs. 3 FamFG nicht erfolgen, da dem Kind durch die gerichtliche Anhörung ein erheblicher Schaden drohe. Das AG hat den Termin vom 07.07.2016 aufgehoben.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Zwischenentscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde, sondern sind inzident im Rahmen der Endentscheidung zu überprüfen, es sei denn, ihre Anfechtbarkeit ist ausdrücklich geregelt (§ 58 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 FamFG).

Gemäß § 159 FamFG hat grundsätzlich eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes stattzufinden, wovon - da es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang handelt (BVerfG FamRZ 2007, 1078 mwN.) - nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden kann. Die Entscheidung, ob derartige Gründe vorliegen, obliegt dem erkennenden Gericht. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (Brandenburgisches Oberlandesgericht ZKJ 2016, 142; vgl. Heilmann/Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 159 FamFG RdNr. 4; Heilmann/Dürbeck, § 58 FamFG RdNr. 11; Staudinger/Rauscher, § 1684 RdNr. 402; Zöller/Lorenz § 159 FamFG RdNr. 1). Soweit die Kindesmutter auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1997, 1549f) verweist, ist diese noch zur Rechtslage bei Geltung des § 19 FGG ergangen, die die Anfechtungsmöglichkeit - anders als nunmehr § 58 FamFG - allein von der Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beteiligten abhängig machte, und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Kostentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9535552

FuR 2017, 217

NZFam 2016, 803

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