Leitsatz (amtlich)
Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 10 F 9/20 UG) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Kindesvater) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 4. auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am ... 2008 geborenen S und der am ... 2011 geborenen M.
Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
In einem Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Königstein (AZ: 10 F 611/19) haben die Kindeseltern am 04.12.2019 eine Vereinbarung getroffen, wonach sie sich unter anderem darüber einig waren, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter haben und regelmäßigen Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind die Eltern sich nicht einig, weswegen das vorliegende Umgangsverfahren auf Anregung der Eltern vom Amtsgericht eingeleitet wurde.
Das Amtsgericht hat den Kindern ... zur Verfahrensbeiständin bestellt und das Jugendamt beteiligt. Zu den Einzelheiten der Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin wird auf die Schriftsätze vom ... verwiesen.
Die Kindesmutter hatte ursprünglich die Vorstellung, dass die Kinder 14-tägig Umgang von freitags nach der Schule bis sonntags 19:00 Uhr und in den dazwischenliegenden Wochen an den Dienstagen mit dem Vater haben. Im Verlauf des Verfahrens hat sie sich einen Umgang in den ungeraden Wochen von samstags 10:00 Uhr bis dienstags zum Schulbeginn und in den geraden Wochen von sonntags 17:00 Uhr bis dienstags zum Schulbeginn vorgestellt, was dann auch so praktiziert wurde.
Der Kindesvater stellt sich demgegenüber ein wöchentliches Wechselmodell mit Wechseln jeweils montags vor.
Das Jugendamt hat gemäß Stellungnahme vom 05.05.2020 (Bl. 121 ff d. A.) befürwortet, dass die aktuelle ausgeübte Umgangsregelung beibehalten werde.
Das Amtsgericht hat die Kinder am 19.03.2020 angehört. Diese haben sich für eine Beibehaltung des Umgangs ohne Änderungen ausgesprochen und dafür, dass Ruhe einkehren solle. Zu den Einzelheiten der Kindesanhörung wird auf den Vermerk Bl. 84 d. A. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26.05.2020 hat das Amtsgericht den Umgang dergestalt geregelt, dass die Kinder in den ungeraden Wochen Umgang von samstags 10:00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen mit Übergabe an der Schule und in den geraden Wochen von sonntags 17:00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen Schulbeginn haben. Weiter hat es eine jährlich wechselnde Ferienregelung mit hälftiger Aufteilung der Schulferien vorgenommen. Dabei wurde Beginn und Ende des Ferienumgangs jeweils auf samstags festgelegt. Zu den weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf den Beschluss vom 26.05.2020 (Bl. 134 f. d. A.) verwiesen.
In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Kinder ausdrücklich für dieses - bereits praktizierte - Umgangsmodell ausgesprochen hätten und dieses beibehalten wollten. Zudem entspreche die Regelung der Empfehlung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. Zu den weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 134 f. d. A. Bezug genommen.
Gegen diesen seiner Bevollmächtigten am 22.06.2020 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater am 21.07.2020 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Umgangsregelung wünscht, nach der in den ungeraden Kalenderwochen der Umgang ab Freitag 15:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Mittwoch zum Schulbeginn endet. In den geraden Kalenderwochen begehrt er Umgang sonntags ab 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch Schulbeginn. Hinsichtlich der Ferienregelung stellt er sich einen Beginn des Umgangs freitags und ein Ende sonntags vor. Zu den Einzelheiten der von ihm angestrebten Regelung wird auf die Beschwerdebegründung vom 28.05.2020 (Bl. 171 ff d. A.) Bezug genommen.
Der Kindesvater ist der Auffassung, dass ein Wechselmodell die optimalste Betreuungsform darstelle. Er habe vor der Trennung viel Betreuungszeit übernommen und das jetzige Betreuungsmodell beruhe auf den einseitigen Entscheidungen der Kindesmutter. Bei dem von ihm vorgeschlagenen Modell stehe auch ausreichend Zeit zur Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben und den schulischen Belangen zur Verfügung. Er habe sich immer wieder um Beratung mit der Mutter zur Verbesserung der Kommunikation bemüht. Er ist der Ansicht, dass sich die Kommunikation auch durch das Wechselmodell verbessern würde. Bezüglich der Ferien- und Geburtstagsregelungen wünscht sich der Kindesvater Modifikationen. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 9 der Beschwer...