keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausordnung. Ruhezeit. Musik. Musizierverbot
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der gerichtlichen Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung
Normenkette
WEG §§ 21, 23, 43
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 250/00) |
Gründe
Die Beteiligten sind bzw. waren im Zeitpunkt der Anhängigkeit dieses Verfahrens die Wohnungseigentümer der im Rubrum angegebenen Liegenschaft.
Die in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 31.01.1991 beschlossene Hausordnung sieht unter Punkt A) 1) Ruhezeiten unter anderem werktags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Nach Punkt A) 3) dieser Fassung der Hausordnung ist das Musizieren in den Wohnungen in den Ruhezeiten nicht gestattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Hausordnung vom 31.01.1991 (Bl. 15 f d.A.) verwiesen. Durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 zu Tagesordnungspunkt 6 ist der Punkt A) 3) dieser Hausordnung neu gefasst worden. Danach ist das Musizieren nunmehr – unter Erweiterung der Ruhezeiten für die Sonn- und Feiertage im übrigen – täglich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht gestattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Einladungsschreibens vom 15.05.1999 sowie das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 (Bl. 20 f d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsteller haben den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 zu Tagesordnungspunkt 6 hinsichtlich der Änderung der Hausordnung zu Punkt A) 3) angefochten. Sie haben gerügt, dass kein Aktualisierungsbedarf zur Änderung der Hausordnung bestanden habe. Die Regelung sei lediglich gegen die in der Wohnung lebende Tochter der Antragsteller gerichtet, die in der fraglichen Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, allerdings nicht jeden Tag, 45 bis 60 Minuten Klavier gespielt habe und angesichts ihrer besonderen beruflichen Belastung wegen des zu regelmäßigem Üben verpflichtendem Klavierunterrichts an Dr. H. Konservatorium auf diese Zeiten angewiesen sei. Die Antragsteller haben daher die Auffassung vertreten, dass der Beschluss ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei, da zum einen lediglich eine Einzelfallregelung habe getroffen werden sollen. Zum anderen sei schon ein generelles Verbot, in dieser Tageszeit zu musizieren, ermessensfehlerhaft, da der Beschluss nicht nach Häufigkeit und Dauer des Musizierens sowie nach der Person des Musizierenden differenziere. Die Antragsteller haben deshalb erstinstanzlich beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 zu Tagesordnungspunkt 6, A. 3. neu, für ungültig zu erklären. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten, die den angefochte nen Beschluss verteidigt haben.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss bedeute kein Musizierverbot und sei auch nicht als ermessenfehlerhaft zu beanstanden, zumal eine abstrakte Regelung für die ganze Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen worden sei.
Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres Vortrags den erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgen. Sie haben außerdem den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gerügt, da der erkennende Richter den Antragsteller nicht habe ausreden lassen und sich nicht um einen Vergleich bemüht habe. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den bisherigen Anfechtungsantrag weiter verfolgen. Im Schriftsatz vom 17.03.2003 haben sie angezeigt, dass inzwischen ihre Tochter Eigentümerin des gegenständlichen Wohnungseigentums der Antragsteller sei, worin sie einen Parteiwechsel sehen.
Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In dem von den Antragstellern im Schriftsatz vom 17.03.2003 mitgeteilten Eigentümerwechsel liegt kein Parteiwechsel. Analog § 265 Abs. 2 ZPO hat dieser Eigentümerwechsel auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Veräußerer – hier die Antragsteller – führt das Verfahren als gesetzlicher Verfahrensstandschafter dann im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (BGH NJW 2001, 3339; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff Rz. 104; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 117). Der Veräußerer kann deshalb ein Anfechtungsverfahren weiter betreiben; einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren ist weder bei der analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, noch bei Fortbestehen der Sachlegitimation geboten (BGH NJW 2001,...