Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Vorkaufsrecht zum Schätzpreis
Leitsatz (amtlich)
Ein dingliches Vorkaufsrecht mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt, ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Normenkette
BGB § 1094; GBO §§ 19, 53
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 58/07) |
Gründe
Der Antragsteller erstrebt die Ergänzung des in Abt. II, lfde. Nr. 5 zu Lasten des betroffenen Grundstücks für ihn und seine Rechtsnachfolger eingetragenen Vorkaufsrechts dahingehend, dass das Vorkaufsrecht nach dem Schätzwert auszuüben ist.
Die Eltern des Antragstellers, Herr A und Frau A, geborene B, errichteten am 25.8.1951 ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben und ihre 5 Kinder, darunter den Antragsteller, zu Nacherben einsetzten und Teilungsanordnungen trafen (Bl. 24-26 R der beigezogenen Testamentsakten IV 40/51).
So wurde u.a. bestimmt, dass die Tochter C das Wohnhaus A-straße Nr. 1 zu Eigentum erhält. Weiter heißt es in dem Testament:
"Sollte C das ihr zugesprochene Haus zu verkaufen beabsichtigen, muss sie dasselbe erst ihrem Bruder D zum Kauf anbieten und zum Schätzungswert überlassen, bei der Überschreibung ist das Vorkaufsrecht für Sohn D in dem Grundbuch einzutragen."
Nach dem Tod von Frau A am ... 1954 erteilte das AG Schlüchtern am 8.3.1955 zu Az. VI 24/55 einen Erbschein, wonach sie von ihrem Ehemann als alleinigen Vorerben und 4 Kindern sowie einem Enkel als Nacherben zu gleichen Teilen beerbt wurde. Am 29.9.1960 schlossen der Vorerbe, der Antragsteller und seine Schwester C zu UR-Nr .../1960 des Notars Dr. E, O1, einen Grundstücksübertragungsvertrag, wonach C das hier betroffene Grundstück zu Alleineigentum erhielt. Die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Antragstellers war nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Eintragung von C als neue Eigentümerin erfolgte am 3.2.1964. Am 3.6.1967 verstarb der Vorerbe und wurde laut Erbschein des AG Schlüchtern vom 22.9.1967 - Az. VI 138/67 - beerbt von seinen 4 Kindern und einem Enkel zu je einem Fünftel. Diese schlossen am 10.1.1969 zu UR-Nr. .../1969 der Notarin Dr. F, O1, einen Erbauseinandersetzungsvertrag (Bl. 50-55 d.A.). In diesem Vertrag bewilligte C in Erfüllung der Anordnung im Testament vom 25.8.1951 die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den Antragsteller und seine Rechtsnachfolger für jeden Verkauf des ihr bereits übertragenen Grundstücks A-straße 1. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch unterblieb zunächst und erfolgte erst am 30.11.1999. Der von den zwischenzeitig eingetragenen neuen Eigentümern gestellte Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 3 T 112/00 vor dem LG Hanau und blieb erfolglos. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 23.5.2001 (Bl. 109-119 d.A.) wird Bezug genommen.
Seinen Antrag auf Ergänzung der Eintragung des Vorkaufsrechts zugunsten des Antragstellers hat dieser mit der im Testament vom 25.8.1951 getroffenen Anordnung begründet, dass der betroffene Grundbesitz zum Schätzpreis zu überlassen sei.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 31.1.2007 (Bl. 129 d.A.) zurückgewiesen, da nicht das Testament vom 25.8.1951 die Eintragungsgrundlage darstelle, sondern die Bewilligung in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 10.1.1969.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, da die Eintragung des Vorkaufsrechts im Testament ausdrücklich vorgesehen sei, habe sie auch entsprechend der testamentarischen Anordnung und deshalb vollständig mit der Ergänzung "zum Schätzwert" zu erfolgen.
Nach Nichtabhilfe durch das AG hat das LG mit Beschluss vom 8.3.2007 (Bl. 140-142) die Beschwerde zurückgewiesen.
In der Begründung hat die Kammer auf die Begründung des AG verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts in der Form des sog. preislimitierten Vorkaufsrechts unzulässig sei. Dem habe die Notarin bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts Rechnung getragen.
Mit seiner weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss rügt der Antragsteller, dass das LG rechtsfehlerhaft nicht den Erblasserwillen berücksichtigt habe. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Schätzpreis habe auf Grund des entsprechenden Vermächtnisses bzw. der Auflage im Testament im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Vereinbarung des Vorkaufsrechts ohne Preislimitierung im Rahmen des Auseinandersetzungsvertrags sei durch die Notarin auch nicht absichtlich erfolgt, sondern versehentlich. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass durch die im Testament vorgesehene Preislimitierung eine Schädigung des Antragstellers dadurch, dass er zu einem überhöhten Kaufpreis in den Kaufvertrag eintreten müsse, so wie es ihm jetzt drohe, habe vermieden werden sollen.
Die gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Die von dem...