Normenkette

ZPO § 185 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 26/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 53.100 DM festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger hat am 22.1.1998 eine Klage eingereicht, in der er die Anschrift der Beklagten mit … angegeben hat.

Er hat den geltend gemachten Anspruch auf eine Garantieerklärung gestützt, die die Beklagten unter der Bezeichnung „…” 5.12.1991 abgegeben hatten. In diesem Schreiben ist die Firmenanschrift mit … angegeben worden.

Am 12.3.1998 wurde vergeblich versucht, die Klageschrift und die Ladung zu dem anberaumten Termin unter der Anschrift … zuzustellen.

Der Kläger legte sodann eine Auskunft aus dem Gewerbemelderegister der Stadt I. vom 30.3.1998 vor, woraus sich ergibt, dass die Beklagten gemeinsam mit … seit 1.1.1994 einen im Handelsregister unter der Nr. 1842 eingetragenen Geschäftsbetrieb unter der Anschrift … unterhielten, und in … wohnten (42 f. d.A.). Nach einer gleichzeitig vorgelegten Erklärung des AG I. handelte es sich bei dem unter dieser Nummer eingetragenen Betrieb um die … GmbH und lautete die Privatanschrift des Beklagten zu 2) … . Darauf wurde versucht, Klageschrift und Ladung den Beklagten unter den Anschriften … und … zuzustellen. Diese Versuche schlugen fehl. Der Kläger legte sodann eine Erklärung der Stadtverwaltung I. vom 19.5. und 23.6.1998 vor, wonach die Beklagten am 15.7.1997 nach … verzogen seien (Bl. 57, 58 d.A.). Unter dieser Anschrift konnte beiden Beklagten am 14.7.1998 Klage und Ladung übergeben werden (60 f. d.A.).

Ein beiden Beklagten unter dieser Anschrift mit Poststempel vom 20.8.1998 übersandtes Schriftstück kam mit dem Vermerk „unbekannt verzogen” zurück (Bl. 64, 65 d.A.). Im Termin vom 3.9.1998 erschienen die Beklagten nicht. Das Ruhen des Verfahrens wurde angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2000 rief der Kläger das Verfahren wieder auf und stellte die angekündigten Anträge um. Das LG forderte den Kläger auf, die ladungsfähige Anschrift der Beklagten anzugeben. Der Kläger legte eine Erklärung der Stadtverwaltung I. vom 22.1.2001 vor, wonach die Beklagten lt. Polizei nach unbekannt abgemeldet seien (Bl. 81 d.A.). Der Kläger beantragte daraufhin, die öffentliche Zustellung des Beschlusses v. 13.8.1998, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, sowie die weiteren Ladungen (nicht auch des Schriftsatzes v. 30.11.2000) zu bewilligen. Der Kläger legte eine Erklärung der Stadt I. vom 21.8.2002 vor, wonach nach einer telefonischen Mitteilung der Mutter der Beklagten zu 1) alle Personen der genannten Firma nach Florida, USA, ausgewandert seien (Bl. 90 f. d.A.). Außerdem reichte er einen Handelsregisterauszug bezüglich der … GmbH ein, aus dem sich ergibt, dass diese Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) sowie der … waren, am 29.1.2001 wegen der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst ist.

Mit Beschluss vom 29.10.2002 wies das LG den Antrag auf öffentliche Zustellung zurück (Bl. 109 ff. d.A.). Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.

Diese ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), führt aber nicht zum Erfolg.

Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung derzeit nicht vorliegen.

Nach § 185 Ziff. 1 n.F. ZPO, der insoweit § 203 Abs. 1 a.F. ZPO entspricht, setzt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Aufenthalt dem Gericht oder dem Gegner unbekannt ist, er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entspr. Bemühungen darzutun (KG v. 20.3.1997 – 22 W 374/97, KGReport Berlin 1997, 237 = MDR 1998, 124 [125]; OLG Frankfurt v. 10.5.1999 – 5 W 4/99, OLGReport Frankfurt 1999, 220 = MDR 1999, 1402; OLG Zweibrücken v. 6.4.2001 – 2 UF 164/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 389 = FamRZ 2002, 468 [469]).

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend genügt.

Aus dem Inhalt der Akte und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar zweifelsfrei, dass die Beklagten jedenfalls bis zum 14.7.1998 unter der Anschrift … in I. gewohnt und von dort verzogen sind, ohne bei der Stadtverwaltung I. oder der Post eine neue Anschrift zu hinterlassen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Betriebsstätte der … GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war, zuletzt unter dieser Anschrift geführt wurde, dass diese Gesellschaft aber inzwischen nicht mehr besteht.

Das reicht aber zur Darlegung, dass der Aufenthalt der Beklagten allgemein ...

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