Leitsatz (amtlich)
Verweigerung nachlassgerichtlicher Genehmigung für Grundstücksgeschäft
Normenkette
BGB §§ 1821, 1915, 1960
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 16.10.2019; Aktenzeichen VI 34/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 675.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am XX. XX.20XX in Stadt1 verstorbene Erblasserin war verheiratet. Ihr Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Eltern sind ebenfalls vorverstorben. Geschwister hatte die Erblasserin nicht. Als entferntere Verwandte der Erblasserin ist bislang nur die Beteiligte zu 3) bekannt geworden.
Die Erblasserin errichtete am 30. August 2009 zusammen mit ihrem Ehemann ein handschriftliches Testament. Hierin setzten die Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmten weiterhin, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihr Nachlass an eine nicht näher spezifizierte gemeinnützige und mildtätige Einrichtung fallen solle, wobei mit Blick auf den Wortlaut im Einzelnen auf Blatt 3 der Testamentsakte verwiesen wird.
Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2009 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben sowie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Bl. 36 d. A.). Einer vorläufigen Vermögensübersicht des Nachlasspflegers zufolge umfasst der Nachlass an Anlagevermögen eine Immobilie in Stadt2 im Wert von ca. 700.000 EUR sowie Ackerländer und Grünflächen im Wert von ca. 55.000 EUR. Hinzu kommen verschiedene Bankguthaben in einer Gesamthöhe von etwa 2,25 Mio. EUR. Nennenswerte Verbindlichkeiten weist der Nachlass nicht auf.
Am 21. Mai 2019 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Eheleuten Nachename1 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die in den Nachlass fallende Immobilie zu einem Kaufpreis von 675.000 EUR ab (Bl. 105 ff. d. A.). Der Kaufpreis basierte auf einem zuvor vom Beteiligten zu 1) eingeholten Wertgutachten des A, der den Wert der Immobilie mit 699.000 EUR bezifferte, aufgrund später sichtbar gewordener Schäden allerdings einen Abzug von 24.000 EUR vom Kaufpreis für gerechtfertigt hielt. Insoweit wird auf das Ergänzungsgutachten vom 18. Mai 2019 (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 hat der Beteiligte zu 1) die Genehmigung des vom Notar N1 unter der Urkundennummer ...1/2019 beurkundeten Kaufvertrags vom 21. Mai 2019 beantragt (Bl. 104 d. A.). Der für die unbekannten Erben gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger ist mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 dem Antrag entgegengetreten. Nachdem sich die Beteiligte zu 3) als mutmaßliche Erbin zu den Akten gemeldet hatte und sich in einem Schreiben an das Nachlassgericht vom 29. August 2019 (Bl. 254 d. A.) dezidiert gegen einen Verkauf der Immobilie ausgesprochen hatte, hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Genehmigung des Verkaufs verweigert und zur Begründung ausgeführt, ein Verkauf komme mit Blick auf den Aufgabenkreis des Nachlasspflegers nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben (Bl. 265 ff. d. A.).
Gegen den ihm am 21. Oktober 2019 (Bl. 267 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 22. Oktober 2019 beim Nachlassgericht eingegangen Beschluss befristete Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) vornehmlich ausgeführt, das Nachlassgericht habe verkannt, dass über die Zweckmäßigkeit des Grundstücksverkaufs der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Zwar gehöre ein Immobilienverkauf nicht zu den primären Aufgaben eines Nachlasspflegers. Hiervon gebe es allerdings Ausnahmen. Eine Ausnahme liege vorliegend aufgrund des Zustandes der Immobilie und der hierdurch im Fall des Nichtverkaufs erforderlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen vor.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Berichterstatter hat sich beim Nachlassgericht nach dem Stand eines gegebenenfalls von der Beteiligten zu 3) angestrengten Erbscheinverfahrens erkundigt und den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis gesetzt.
II. Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Das Nachlassgericht hat zu Recht die Genehmigung des Grundstückkaufvertrags verweigert.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist der Beteiligte zu 1) als Antragsteller beschwerdebefugt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 3 Wx 8/19, juris Rn. 8).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch kei...