Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

2. Für das Nichtentstehen der für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG kommt es nicht darauf an, dass der Vollstreckungsauftrag neben dem Versuch einer gütlichen Erledigung Amtshandlungen bezogen auf beide Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verlangt. Es ist ausreichend, wenn eine Amtshandlung bezogen auf eine dieser Maßnahmen begehrt wird.

 

Normenkette

KV-GvKostG Nr. 207

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2015; Aktenzeichen 2/09 T 366/15)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der B vom 19.11.2015 gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin beantragte bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des ... mit Schreiben vom 24.02.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. In dem Antrag heißt es:

"...

Sollte der/die Schuldnerin zu Ratenzahlungen bereits sein, erklären wir uns mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden. Die Tilgung sollte binnen 12 Monaten abgeschlossen sein.

..."

Der Obergerichtsvollzieher A setzte der Schuldnerin mit Schreiben vom 24.04.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 18.05.2015 und bestimmte für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 21.05.2015. Die Ladung enthält folgenden Hinweis:

"Im Termin besteht auch die Möglichkeit, dass ich ihnen eine weiter gehende Zahlungsfrist einräume oder eine Ratenzahlung gestatte."

Am 05.2015 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Hierfür berechnete der Obergerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 15.06.2015 (.../15) auch eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß GvKostG KV 207 in Höhe von EUR 16,-.

Die Gläubigerin hat sich gegen diesen Gebührenansatz mit der Erinnerung gewendet. Sie hat die Ansicht vertreten, der Gerichtsvollzieher könne nur dann eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung erheben, wenn er ausschließlich damit beauftragt worden sei. Werde der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Abgabe der Vermögensauskunft) oder Nr. 4 (Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) ZPO beauftragt, sei die entsprechende Gebührenerhebung nach GvKostG KV 207 S. 2 ausgeschlossen, wobei das "und" in dieser Regelung als "oder" zu lesen sei. Bei der Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO handele es sich um eine Amtspflicht, die gemäß Nummer 2 Absatz 7 Buchstabe c DB-GvKostG ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG sei. Die Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung im Auftragsschreiben enthielte keinen isolierten Auftrag zur gütlichen Einigung. Vielmehr seien hierdurch die Modalitäten für eine zu bewilligende Ratenzahlungsvereinbarung bestimmt worden.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung unter Berufung auf eine Stellungnahme der Prüfungsbeamten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main und auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 03.07.2015 hat das AG die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung entstehe auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher, ohne dazu beauftragt zu sein, seiner Verpflichtung aus § 802b ZPO nachkomme, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu versuchen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Gebühr entfalle auch nicht wegen GvKostG KV 207 S. 2. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut greife diese Regelung nur ein, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Pfändung und der Verwertung körperlicher Sache beauftragt worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Als Ausnahmetatbestand sei die Vorschrift eng auszulegen. Auch die Gesetzesbegründung biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Aufwand des Gerichtsvollziehers für die gütliche Einigung durch die beiden Gebühren für die Abgabe der Vermögensauskunft und die Pfändung abgegolten sein sollte.

Gegen den ihr am 08.07.2015 zugestel...

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