Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafenregelung und Wettbewerbsverbot in Kooperationsvertrag

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 12.06.2017; Aktenzeichen 9 O 951/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.6.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 951/16) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 12.6.2017 ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegens in Höhe von 120 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind zwei Unternehmen der Papierverpackungsbranche. Sie schlossen im Herbst 2004 einen Kooperationsvertrag, nach dem die Klägerin für die Beklagte die Vermarktung von Papierverpackungen unter anderem in Deutschland übernehmen sollte.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen wird (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO), hat die Beklagte zur Zahlung einer in dem Kooperationsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe von 100.000 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit näherer Begründung Berufung eingelegt.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 12. Juni 2017 - Az. 9 O 951/16 - die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 26.11.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses wird verwiesen.

Mit zwei Schriftsätzen vom 20.12.2018 trägt die Beklagte zu zwei Aspekten des Falles weiter vor. Sie verweist zum einen darauf, dass ihr Geschäftsführer und Gesellschafter A zu dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitpunkt zugleich Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Außerdem zitiert sie Teile der Aussage des auch im vorliegenden Rechtsstreit vernommenen Zeugen B in einem Strafverfahren in Polen. Der Zeuge berichtet darin davon, dass er Informationen an Herrn A weitergegeben habe. Die Zusammenarbeit von Zeuge und Geschäftsführer bei der Abgabe eines Angebots an die Klägerin im November 2015 lasse die Handlung des Zeugen in ganz anderem Licht erscheinen.

Zum anderen stellt sich die Beklagte gegen Teile der rechtlichen Bewertung des im Kooperationsvertrag geregelten Wettbewerbsverbots durch den Senat. Sie meint insbesondere, dass die vom Senat vertretene Meinung, wonach § 90 a Abs. 3 HGB nur dem Schutz des Handelsvertreters diene, gegen Art. 20 der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 verstoße. Außerdem sei die Klägerin trotz der entsprechenden Bezeichnung im Kooperationsvertrag in Wahrheit nicht als Handelsvertreterin anzusehen. Tatsächlich habe Herr A seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten treuwidrig missbraucht, um diese auf unredliche Art und Weise aus der Welt zu schaffen. Es könne sich bei der Vertragsstrafenklausel aus dem Kooperationsvertrag um einen Knebelungsvertrag handeln. Außerdem habe offensichtlich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Kooperationsvertrages vorgelegen.

II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Senat sieht auch aufgrund der Einlassungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 20.12.2018 keine Veranlassung, von der in seinem Hinweisbeschluss vom 26.11.2018 dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeiführen könnten.

1. Die Beklagte verweist auf die Doppelrolle des Herrn A als Geschäftsführer und Gesellschafter beider Parteien im Jahre 2015. Dieser Umstand ist für sich genommen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Beklagte und Klägerin sind zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften, die vertragliche Beziehungen zueinander unterhalten. Der zwischen ihnen vereinbarte Vertragsinhalt gilt daher a priori ganz normal, auch wenn sie teilweise in Personalunion geführt werden. Eine Doppelfunktion, wie Herr A sie offenbar im vorliegenden Fall innehatte, birgt unzweifelhaft abstrakt eine gewisse Gefahr treuwidrigen Verhaltens zu Gunsten der einen oder anderen Seite. Bedeutsam wird dies jedoch erst, wenn die Treulosigkeit konkret dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

Die Beklagte benennt weiterhin kein konkretes Verhalten des Herrn A, aus dem sich auf eine gezielte Benachteiligung der Beklagten gegenüber der Klägerin schließen ließe. Insbesondere ist die im Schriftsatz zitierte Aussage des Ze...

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