Leitsatz (amtlich)
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des LG, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 15.4.2002 - 1BvR 358/02) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH über die EUR-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. Die gleichzeitige Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Normenkette
KostO §§ 26-27, 44, 47, 156
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2002; Aktenzeichen 2-17 T 41/02) |
Tenor
Auf die weitere (Anweisungs-)beschwerde des Kostengläubigers werden unter Zurückweisung im Übrigen der angefochtene Beschluss und die Kostenberechnung des Kostengläubigers zu UR-Nr. .../2001 vom 26.4.2002 dahin abgeändert, dass die Gebühr gem. §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1, 32, 47, 141 KostO a.F. für die Beurkundung nach Ziff. 2 der Urkunde auf 340 DM= 173,84 EUR festgesetzt wird.
Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 540 DM= 276,10 DM, für den zurückgewiesenen Teil auf 300 DM = 153,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kostengläubiger beurkundete am ...2001 zu UR.-Nr. .../2001 eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin. Darin wurde unter 2) beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile von 10.000 DM, 30.000 DM und zwei Mal je 5.000 DM zu einem Geschäftsanteil von 50.000 DM zusammen zu legen und den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern. Ferner wurde das Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 50.000 DM auf EUR umgestellt und zur Glättung durch Erhöhung des Nennbetrags der vorhandenen Stammeinlage um 35,40 EUR auf 25.600 EUR erhöht. Außerdem protokollierte der Kostengläubiger in derselben Urkunde unter 3) die Übernahmeerklärung der erhöhten Stammeinlage (Bl. 18-21 d.A.).
In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechung hat der Kostengläubiger jeweils 20/10-Gebühr nach §§ 47 und 36 KostO aus einem Geschäftswert von 200 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dies hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, für die unter 2) der Urkunde protokollierten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sei die 20/10-Gebühr nach § 47 KostO aus einem Geschäftswert von je 50.000 DM für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die EUR-Umstellung und 69,40 DM (= 35,40 EUR) für die Stammkapitalerhöhung zu erheben. Es handele sich mit Ausnahme der Glättung um Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert i.S.v. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO (a.F.). Für die Übernahmeerklärung sei lediglich eine 10/10-Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entstanden aus einem Geschäftswert von 69,24 DM.
Nachdem der Kostengläubiger die Beanstandung hinsichtlich des Geschäftswertes für die Gebühr des § 47 KostO nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht am 14.11.2001 angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen. Nach Anhörung der Dienstaufsicht, die ihre Auffassung in der Stellungnahme vom 24.7.2002 (Bl. 49-52 d.A.) aufrechterhalten hat, und nach Anhörung der Kostenschuldnerin hat das LG die Gebühr nach § 47 KostO für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auf 580 DM (296,55 EUR) festgesetzt.
Das LG hat in seinem Beschl. v. 6.11.2002 (Bl. 57-60 d.A.) ausgeführt, sowohl bei dem Beschluss über die Umstellung des Stammkapitals auf EUR als auch über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile handele es sich um Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert, lediglich der Beschluss über die Kapitalerhöhung habe den Wert der beschlossenen Erhöhung. Infolge der Verschiedenheit der Beschlussgegenstände erfolge eine Zusammenrechnung nach § 44 Abs. 2a) KostO. Für die Währungsumstellung habe der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen, ohne dass darin eine Gesetzeslücke zu sehen sei. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gesellschafterbeschlusses zur Währungsumstellung liege in der Ermöglichung einer gesetzeskonformen Fortführung der Gesellschaft.
Gegen diese Entscheidung hat der Kostengläubiger sowohl in eigenem Namen als auch auf Anweisung der Dienstaufsicht weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Gebühr des § 47 KostO berechne sich höchstens mit dem Wert des § 26 Abs. 7 KostO a.F. für Vorgänge ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen. Bereits in der Stellungnahme zur Beanstandung der Dienstaufsicht hatte der Kostengläubiger die Meinung vertreten, die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Umstellung auf EUR zusammen mit der zur Glättung des Stammka...