Leitsatz (amtlich)

1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH die EUR-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor.

2. Bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen, wie z.B. der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert, ist die EUR-Umstellung beim Geschäftswert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KostO §§ 26-27, 44, 47, 156

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2-17 T 27/02)

 

Tenor

Die weitere Anweisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kostengläubiger beurkundete am -2001 zu UR.-Nr. .../2001 eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin, die damals noch als A GmbH firmierte. Darin wurde unter II/1 einem zwischen der Kostenschuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin geschlossenen Teilbeherrschungsvertrag und unter II/2 einer Zusatzvereinbarung dazu zugestimmt.

Unter II/3) wurde beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.000.000 DM zusammen zu legen. Ferner wurden unter II/4) der Urkunde das Stammkapital der Gesellschaft, der Geschäftsanteil der Gesellschafterin sowie die Betragsangaben im Gesellschaftsvertrag auf EUR umgestellt. Das Stammkapital und der Gesellschaftsanteil betrugen danach gerundet 4.090335,04 EUR. Unter II/5) wurde dieses Stammkapital der Gesellschaft um 9.664,96 EUR auf 4.100.000 EUR erhöht. Die neue Stammeinlage zur Aufstockung des Geschäftsanteils wurde nach II/6) zum Nennwert ausgegeben und unter II/7) die Alleingesellschafterin zur Übernahme zugelassen.

Außerdem protokollierte der Kostengläubiger in derselben Urkunde unter III) die Übernahmeerklärung der erhöhten Stammeinlage sowie unter II/8) die Neufassung von § 4 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der Höhe des Stammkapitals und unter II/9) die Neufassung des Gesellschaftsvertrags insgesamt unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen (Bl. 9-31 d.A.).

In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechnung hat der Kostengläubiger u.a. eine 20/10 Gebühr gem. § 47 KostO aus einem Geschäftswert von 258.903,02 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dabei hat er für die Zustimmungserklärung unter II/1 und 2 der Urkunde 80.000 DM und für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile unter II/3 und die Umstellung auf EUR unter II/4 jeweils 80.000 DM sowie für die Erhöhung des Stammkapitals 18.903,02 (= 9.664,96 EUR) berücksichtigt.

Die Dienstaufsicht des Notars hat beanstandet, die zu II/9 der Urkunde UR-Nr. .../01 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei noch gesondert zu dem Umstellungsbeschluss mit dem nach § 26 Abs. 4 S. 1 KostO zu bestimmenden Wert mit weiteren 80.000 DM, zu berücksichtigen.

Zu seiner UR-Nr. .../2001 hat der Kostengläubiger einen Entwurf für eine Handelsregisteranmeldung gefertigt und Unterschriftsbeglaubigungen vorgenommen. Die Anmeldung hatte unter Ziff. 1 die Zustimmung zu einem Teil-Beherrschungsvertrag und unter Ziff. 2 und 3 die EUR-Umstellung und die beschlossene Neufassung des Gesellschaftervertrags zum Inhalt. Insoweit hat der Kostengläubiger in einer berichtigten Kostenrechnung eine 5/10 Gebühr nach den §§ 145, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO berechnet und für die Ziff. 1) 80.000 DM, für die Ziff. 2) 9.451,53 DM und für die Ziff. 3) 80.000 DM bei der Berechnung des Gesamtgeschäftswertes von 169.451,53 DM berücksichtigt.

Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, für die unter 2) vorgenommene Anmeldung der EUR-Umstellung seien neben dem Erhöhungsbetrag weitere 5.000 DM gem. Art. 45 Abs. 2 EGHGB i.V.m. § 26 Abs. 7 KostO beim Geschäftswert zu berücksichtigen.

Nachdem der Kostengläubiger die Beanstandung nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht - laut ihrer Stellungnahme im Erstbeschwerdeverfahren am 14.11.2001 - angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen.

Nach Anhörung der Dienstaufsicht, die ihre Auffassung in der Stellungnahme vom 19.11.2002 (Bl. 51-53d. A) aufrechterhalten hat, und nach Anhörung der Kostenschuldnerin hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Das LG hat in seinem Beschl. v. 26.3.2003 (Bl. 63-65 d.A.) ausgeführt, der Gesellschafterbeschluss über die Umstellung auf EUR habe keine konstitutive Wirkung, deshalb habe der umgestellte Betrag neben dem Erhöhungsbetrag wertmäßig unberücksichtigt zu bleiben.

Gegen diese Entscheidung hat der Kostengläubiger auf Anweisung der Dienstaufsicht weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Geschäftswert für den Umstellungsbeschluss sei neben dem Erhöhungsbetrag in die Berechnung des Geschäftswertes einzubeziehen, w...

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