Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückführung eines Kindes nach Polen nach HKÜ

 

Normenkette

HKÜ Art. 13

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.11.2017; Aktenzeichen 479 F 7245/17 HKÜ)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.11.2017 (AZ: 479 F 7245/17 HK) wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass das Kind bis zum 21.2.2018 nach Polen zurückzuführen ist.

Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 21.2.2018 nach Polen zurück, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Entsprechend wird der erstinstanzliche Beschluss vom 23.11.2017 in der Weise abgeändert, dass der Verfahrenswert auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt wird.

4. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf den Beiordnungsantrag, wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst vollumfänglich auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das minderjährige Kind A in dem vor dem Amtsgericht Stadt1 in Polen geführten Sorgerechtsverfahren (AZ: ...) von einer vom Gericht bestellten Person, Vormund für Familien- und Minderjährigeangelegenheiten, Magister B angehört wurde. Die Anhörung fand im Haushalt der Mutter statt. Am Ende des Berichts heißt es: "Während der Ermittlung war A bei der Mutter und machte Hausaufgaben mit ihrem Lebensgefährten. Über den Vater sprach sie positiv, und gab an, dass sie sich in seinem Haus besser und sicher fühlt, hat dort ihre Kolleginnen. In dem Wohnort seiner Mutter hat sie auch Kolleginnen." Zu ergänzen ist darüber hinaus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters in Polen mit E-Mail vom 21.11.2017 im Namen des Vaters bestätigt hat, dass der Antrag auf das Strafverfahren in Polen zurückgezogen werde, sollte sich das Kind in Polen befinden.

Mit Beschluss vom 24.112017 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Geschäftsnummer 479 F 7245/17 HK beschlossen:

I. "Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geboren am XX.XX.200X, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Polen zurückzuführen.

II. Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Polen zurück, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person, zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,- EUR sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.

IV. Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt

6. Das Jugendamt der Stadt2 ist verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A, geboren am XX.XX.200X, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) das Kind A nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

V. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der vollstreckungs- und Rückführungskosten zu tragen."

Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 29.11.2017 per Empfangsbekenntnis. Unter dem 13.12.2017 ging die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss bei dem Amtsgericht ein. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, das Sorg...

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