Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht eines Eigentümers einer Parabolantenne

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 41 II 95/92)

LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 107/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 2.000,00 DM.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, durch die dem Antragsgegner die Beseitigung der Parabolantenne aufgegeben und sein Gegenantrag auf Errichtung der alten oder einer neuen terrestrischen Gemeinschaftsantenne zurückgewiesen worden ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Amts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Antragsgegner angebrachte Parabolantenne am Fenster der Wohnung eine alle Wohnungseigentümer benachteiligende bauliche Veränderung nach § 22 I WEG darstellt (vgl. zum Begriff der baulichen Veränderung: OLG Frankfurt OLGZ 80, 78/80), die die Antragsteller auch mit Rücksicht auf das Informationsinteresse des Antragsgegners nicht zu dulden brauchen. Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen den Grundrechten der Eigentümer auf ein nicht beeinträchtigtes äußeres Erscheinungsbild der Anlage (Art. 14 GG) einerseits und des Antragsgegners auf Informationsfreiheit (Art. 5 I GG) andererseits haben sie rechtsfehlerfrei dem Eigentumsrecht der Antragsteller den Vorrang eingeräumt.

Es ist nämlich keineswegs so, daß, wie die weitere Beschwerde meint, dem Informationsinteresse der Wohnungseigentümer immer Rechnung zu tragen sei und, selbst wenn alle Wohnungseigentümer eine Parabolantenne anbringen würden, die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade bei der Beurteilung zurückzustehen habe. Es ist gerade umgekehrt. Schon bei der ersten Parabolantenne ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, damit ein nicht hinzunehmender Nachteil nicht dadurch entsteht, daß auch jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht für sich in Anspruch nimmt (OLG Köln DWE 96/76). Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, daß es jeweils zu Einzelfallentscheidungen auch wie hier mit dem Vorrang des Eigentumsschutzes kommen kann (OLG Köln DWE 96,76; OLG Düsseldorf und BayObLG zitiert nach Deckert, ETW 2, 2405/2444; zum Vorrang der Informationsfreiheit: OLG Stuttgart WM 96, 177).

Die Rechtsprechung des BVerfG zum Mietrecht (ZMR 94, 203) und zum Wohnungseigentumsrecht (ZMR 95, 241) hat die Rechtsprechung der Fachgerichte insoweit gebilligt, als eine Parabolantenne versagt werden kann, wenn – wie hier – ein gemeinschaftlicher Kabelanschluß bereitgestellt wird (OLG Frankfurt ZMR 92, 435). Soweit bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ein gesteigertes Informationsinteresse in Betracht kommen kann (BVerfG ZMR 94, 203), betrifft dies nicht den vorliegenden Fall. Auch kann der erstmals mit der weiteren Beschwerde gehaltene Vortrag, daß der Antragsgegner einen italienischen Stiefvater habe, als neuer Tatsachenvortrag vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 561 ZPO).

Der vorhandene Kabelanschluß der Gemeinschaft, der hier dem Anspruch des Antragsgegners auf Errichtung einer Parabolantenne entgegensteht, weist auch nicht derart gravierende Mängel auf, daß sich der Antragsgegner ohne Parabolantenne nur aus der Zeitung informieren könnte. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Behauptung nicht bestätigt. Entgegen dem Vortrag der weiteren Beschwerde hat der Sachverständige Wegener sowohl im Gutachten vom 16.06.1994 als auch bei seiner Erläuterung im Termin vom 01.11.1994 zureichende Ausführungen auch zu ungünstigen Wetterlagen gemacht und ist gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, daß der Emfpang als annähernd störungsfrei bezeichnet werden kann. Die Tonstörung im ARD-Programm des Antragsgegners könne durch den Austausch – nicht Ausbau (Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.04.1995) – des Sperrfilters behoben werden. Im übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, daß bei ungünstiger Witterung (starker Regen, Schneefall) selbst der terrestrische Bildempfang gestört sein kann. Die unterlassene Anhörung weiterer Zeugen war nicht verfahrensfehlerhaft. Die Tatsacheninstanzen durften nach den Stellungnahmen des Sachverständigen von einem ausreichenden und objektiven Ermittlungsergebnis ausgehen und mußten die Beweisaufnahme nicht weiter ausdehnen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 12 Rn 86).

Auch die Zurückweisung des Gegenantrages ist rechtlich nicht angreifbar. Das Amtsgericht hat schon daraufhingewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 14.05.1991 zur Verkabelung auch die Beseitung der alten Gemeinschaftsantenne beinhaltet und die Gemeinschaft mit dem Beschluß vom 07.06.1993 die Errichtung einer terrestrischen Gemeinschaftsantenne mit großer Mehrheit abgelehnt hat. Unabhängig davon, ob die alten Leerrohre dazu noch verwendet werden könnten od...

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