Leitsatz

  • Beseitigungspflicht einer installierten Parabolantenne

    Es kommt auf den Einzelfall an, ob dem Eigentumsrecht oder der Informationsfreiheit Vorrang einzuräumen ist

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzgerichte zu Recht die Beseitigung einer von einem Eigentümer am Fenster seiner Wohnung angebrachten Parabolantenne als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums angeordnet und auch dessen Gegenantrag auf Errichtung einer alten oder auch einer neuen terrestrischen Gemeinschaftsantenne zurückgewiesen. Bei gebotener Abwägung zwischen den Grundrechten der restlichen Eigentümer auf ein nicht beeinträchtigtes äußeres Erscheinungsbild der Anlage ( Art. 14 GG) einerseits und dem Recht des einzelnen Eigentümers auf Informationsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits wurde hier rechtsfehlerfrei dem Eigentumsrecht der restlichen Eigentümer Vorrang eingeräumt.

Schon bei erster Parabolantennen-Installation ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, damit ein nicht hinzunehmender Nachteil nicht dadurch entsteht, dass auch jeder andere Eigentümer das gleiche Recht für sich in Anspruch nimmt (OLG Köln, DWE 96/76). Beispiele aus bisheriger Rechtsprechung zeigen, dass es jeweils zu Einzelfallentscheidungen - auch wie hier - mit dem Vorrang des Eigentumsschutzes kommen kann (vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 28. 10. 1994, Az.: 2Z BR 77/94und OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 12. 10. 1994, Az.: 3 Wx 492/94; zum Vorrang der Informationsfreiheit vgl. auch OLG Stuttgart, WM 96, 177). Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zum Mietrecht ZMR 94, 203) und zum Wohnungseigentumsrecht (ZMR 95, 241) hat die Rechtsprechung der Fachgerichte insoweit gebilligt, als eine Parabolantenne versagt werden kann, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Kabelanschluss bereitgestellt wird (vgl. auch OLG Frankfurt, ZMR 92, 435). Soweit bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ein gesteigertes Informationsinteresse in Betracht kommen kann (BVerfG, ZMR 94, 203), betrifft dies nicht den hier vorliegenden Fall. Der Vortrag des Eigentümers, dass er einen italienischen Stiefvater habe, konnte als neuer Tatsachenvortrag vom Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Im vorliegenden Fall bestand auch ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss zur Verkabelung, was auch die Beseitigung der alten Gemeinschaftsantenne beinhaltete; weiterhin wurde durch nachfolgenden Beschluss die Errichtung einer neuen terrestrischen Gemeinschaftsantenne mit großer Mehrheit abgelehnt. Eine Gemeinschaft muss sich aus Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung neben einem Kabelanschluss nicht auf die neue Kosten verursachende Errichtung weder der alten oder einer neuen Gemeinschaftsantenne einlassen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wertansatz von DM 2.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.1997, 20 W 55/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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