Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG vom 20.08.1997
Tenor
Der. Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000,– DM
Gründe
Der Antragsteller hat beim Gerichtsvollzieher die Versteigerung von verschiedenen in einer Liste zusammengefaßten Gegenständen (Liste Bl. 6 d.A.) beantragt und sich dabei auf die Realisierung seines Vermieterpfandrechts berufen. Der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller Schätzpreis und Mindestpreis der Gegenstände sowie den genauen Inhalt der Positionen „zwei Kisten mit Lampen” und „viele Kleinteile” mitteile.
Der Antragsteller meint, das Gesetz biete keine Grundlage für das Verfangen des Gerichtsvollziehers nach Schätzung der zu versteigernden Gegenstände durch einen Sachverständigen. Dies stelle einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand dar. Die Sachen seien wenig oder nichts wert. Der Gerichtsvollzieher könne die öffentliche Versteigerung auch nicht von einer Aufzählung der in zwei Kisten befindlichen uneinheitlichen und ungeordneten Gegenstände abhängig machen. Solch nutzlosen Kleinkram könne man sprachlich kaum in sinnvoller Weise darstellen. Die Mieter hätten es in der Hand, einen Verkauf zu verhindern, indem sie restlos alle Sachen aus den vormals gemieteten Räumen entfernten. Die Mieter kümmerten sich aber um die Sachen nicht mehr, woraus zu schließen sei, daß sie mit den Sachen selbst nichts anfangen könnten, diese also wertlos seien. Der vom Gerichtsvollzieher verlangte Aufwand stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum bezweckten Ergebnis, den Keller leer zu machen.
Der Antragsteller beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die in der Liste näher bezeichnete Gegenstände zu versteigern.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält ein Vermieterpfandrecht nicht für entstanden, da ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei.
Der zunächst als Erinnerung gemäß § 766 ZPO bezeichnete und an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag vom 20.08.1997 ist entsprechend der Vorlage an den Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG anzusehen. Das Vermieterpfändrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, dessen Verwertung durch Pfandverkauf im Weg einer öffentlichen Versteigerung und zwar durch eine hierzu befugte Person, insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt (§§ 1233 ff, 1235, 383 III, 1257, 559 BGB; Burkhardt, Der Pfandverkauf, JurBüro 1968, 13 ff). Der Gerichtsvollzieher wird dabei außerhalb der Zwangsvollstreckung tätig, weshalb der Antragsteller gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Versteigerung ohne nähere Auflistungen und Wertangaben anzusetzen, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen kann (LG Mannheim, ZMR 1973, 48). Der die Versteigerung ablehnende Bescheid des Gerichtsvollziehers ist die Ablehnung einer Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in einem den Gerichtsvollziehern gesetzlich zugewiesenen Bereich, denn bei der Durchführung eines solchen Pfandverkaufs kraft gesetzlicher Ermächtigung ist der Gerichtsvollzieher hoheitlich tätig (Mager, Freiwillige Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 1970, 20 ff; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 154 Rn 13). Gegen dieses Handeln als selbständiges Organ der Rechtspflege kann Rechtsschutz nach §§ 23 ff EGGVG beantragt werden (OLG Karlsruhe, MDR 1976, 56).
Der Antrag ist indessen unbegründet, da unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der Versteigerung nicht festgestellt werden kann.
Der Senat teilt jedoch nicht die Ansicht des Antragsgegners, der nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Ablehnung der Versteigerung erstmals und ausschließlich damit rechtfertigt, daß ein Mietvertrags zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten B., den Eigentümern der in dem Kellerraum des Antragstellers eingebrachten Sachen, nicht zustandegekommen sei und folglich auch kein Vermieterpfandrecht habe entstanden sein können. Diese Ansicht beruht auf einer zu freien Bewertung des vorliegenden Lebenssachverhalts. Immerhin sind beide Parteien des Ausgangsgeschäfts, also der Antragsteller und die Eheleute B., von einem bestehenden Mietvertrag ausgegangen, wie die vorgelegte Korrespondenz ausweist. Daß die Parteien beim Vorgespräch im März 1996 unterschiedliche Mietpreisvorstellungen (3.- DM bzw. 5.- DM pro m²) hatten, hindert nicht die Annahme einer stillschweigenden Einigung auf der Basis des Vermieterangebots wenige Tage später. Wenn die Parteien des Ausgangsgeschäfts sich nach erhobenen erheblichen Schadensersatzforderungen der Mieterseite aufgrund eines Wasserschadens bei der weiteren Besprechung im März 1997, als es um Räumung und Begleichung der ausstehenden Mietschulden ging, nach den Angaben des Antragstellers dann darauf geeinigt haben, daß der Mietrückstand auf der Basis eines Quadratmeter-Preises vo...