Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und die den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Geschäftswert wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 24.09.1998 hat die Beteiligte zu 4. zugunsten der Antragsteller ihren Kommanditanteil an der Firma S.Z. GmbH & Co. F. KG verpfändet zur Sicherung von Ansprüchen der Antragsteller bis zur Höhe von 4.000.000,00 DM. Es wurde vereinbart, dass die Antragsteller berechtigt seien, aus dem ihnen verpfändeten Anteil durch öffentliche Versteigerung Befriedigung zu suchen (Seite 18 des Vertrags, Bl. 23 GA).
Mit der Behauptung, es sei Pfandreife eingetreten, haben die Antragsteller die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher beantragt. Dieser – der Beteiligte zu 2. – hat mit Bescheid vom 14.07.1999 den Versteigerungsauftrag wegen funktioneller Unzuständigkeit, hilfsweise nach § 249 Nr. 1 GVGA abgelehnt.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem im Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem sie zunächst (Schriftsatz vom 16.07.1999, Bl. 1 GA) die Beteiligte zu 4., später (Schriftsatz vom 28.07.1999, Bl. 56 GA) den Beteiligten zu 3. als Antragsgegner bezeichnet haben.
Sie machen geltend, infolge der Weigerung des Gerichtsvollziehers seien sie außerstande, ihr Pfandrecht trotz entsprechender Vereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Die Versteigerung durch einen Notar komme gemäß § 20 Abs. 3 BNotO nicht in Betracht, da der beurkundende Notar seinen Amtssitz außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Eschweiler habe. In Eschweiler gebe es auch keinen öffentlich bestellten Versteigerer. Einzig zuständig sei daher gemäß § 1277 Satz 1 BGB letzter Halbsatz i.V.m. §§ 383 Abs. 3, 1235 BGB der Gerichtsvollzieher.
Dieser hält den Antrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Er meint, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Versteigerung, da eine privatrechtliche Vereinbarung zugrundeliege. Den Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Versteigerung müsse er nicht annehmen. Die Antragsteller könnten die privatrechtliche Versteigerung durch einen vereidigten zugelassenen Versteigerer durchführen lassen. Es fehle auch an seiner Zuständigkeit, da diese sich grundsätzlich nur auf die Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren beschränke.
Der Beteiligte zu 3. hat sich den Ausführungen des Gerichtsvollziehers angeschlossen.
Die Beteiligte zu 4. hat nicht Stellung genommen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Da sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Gerichtsvollziehers vom 14.07.1999 – Ablehnung des Versteigerungsauftrags – richtet, ist dieser Antragsgegner und nicht, so aber die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 28.07.1999, der Direktor des Amtsgerichts, erst recht nicht (so die ursprüngliche Antragsschrift vom 16.07.1999) die Beteiligte zu 4.. Dass der Gerichtsvollzieher der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts untersteht (§ 2 GVO), ist belanglos, da der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung über die Annahme bzw. Ablehnung ihm erteilter Aufträge entscheidet – er ist insoweit „Justizbehörde” im Sinne des § 23 EGGVG, die in funktionellem Sinn zu verstehen ist (BGH NJW 1979, 882; Kissel, GVG 2. Auflage § 23 EGGVG Rdnr. 13; Gummer in Zöller, ZPO 21. Auflage § 23 EGGVG Rdnr. 1; jeweils m.w.N.) – und die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde im Rahmen des § 23 EGGVG belanglos ist.
Die falsche Bezeichnung des Antragsgegners steht unter den hier gegebenen Umständen der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn die Antragsteller haben – innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG – deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Versteigerungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher wenden. Dieser hat – wenn auch über Vermittlung des Amtsgerichtsdirektors – im vorliegenden Verfahren Stellung genommen (Schriftsatz vom 16.08.1999, Bl. 62 ff. GA).
b)
Durch die Ablehnung des Versteigerungsauftrags hat der Gerichtsvollzieher eine (hoheitliche) Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG getroffen. Das gilt nicht nur bezüglich einer öffentlichen Versteigerung in einem dem Gerichtsvollzieher gesetzlich zugewiesenen Bereich, insbesondere beim Pfandverkauf nach §§ 1235 ff. BGB (hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1975, 409 ff.; OLG Frankfurt DGVZ 1998, 121 f.; Stöber in Zöller a.a.O. § 766 Rdnr. 5; Kissel a.a.O. Rdnr. 127), sondern auch bei einer freiwilligen Versteigerung für Rechnung des Auftraggebers, das heißt ohnegesetzliche Ermächtigung. Auch insoweit wird der Gerichtsvollzieher amtlich, d.h. hoheitlich tätig, was zum Beispiel zur Folge hat, dass sich die Haftung bei Pflichtverletzungen nach § 839 BGB richtet (RGZ 144, 262 ff.)...