Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 20.03.1997; Aktenzeichen 12 T 2/97)

AG Kassel (Beschluss vom 28.10.1996; Aktenzeichen 14 HRB 5070)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kassel vom 28. Oktober 1996 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Kassel wird angewiesen, die begehrte Eintragung nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung des von ihr als beherrschtem Unternehmen mit der „Gastro-Service” Handelsgesellschaft für gastronomischen Bedarf mbH mit Sitz in Berlin als herrschendem Unternehmen am 24. Juli 1996 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister. Mit der Anmeldung vom 21. Oktober 1996 (UR 1 1784/96 des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin) legte sie u.a. ein notarielles Protokoll über die Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung zu dem Unternehmensvertrag vom 21. Oktober 1996 (UR 1 1783/96 des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin) vor. Die Urkunde enthält den Unternehmensvertrag als Anlage. Ferner reichte sie mit der Anmeldung ein von 8 als alleinige Gesellschafter bezeichneten Personen unterschriebenes Protokoll der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft vom 24. Juli 1996 im Original ein. Mit dem Protokoll sind beglaubigte Abschriften von drei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen durch eine Heftklammer verbunden. Ein Vertrag betrifft die Antragstellerin und ist mit dem dem Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin als Anlage beigefügten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag inhaltlich identisch. In dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft heißt es u.a.: „Den am 24. Juli 1996 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit den „Gastro-Service” Handelsgesellschaften für gastronomischen Bedarf mbH in Kaufungen, Messel und Nürnberg wird zugestimmt.”

Mit Schreiben vom 6. November 1996 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin je eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft sowie der drei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge – verbunden mit Schnur und Siegel und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen – zu den Registerakten.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 1996 hat das Amtsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, daß das Protokoll über den Zustimmungsbeschluß der herrschenden Gesellschaft nicht erkennen lasse, daß die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 30. Januar 1992 = NJW 1992, 1452 = GmbHR 1992, 253) zu den erforderlichen Förmlichkeiten beachtet worden sei. Danach müsse der Unternehmensvertrag als Anlage zum Protokoll genommen worden sein und der Zustimmungsbeschluß nebst Anlagen dem Registergericht vorgelegt werden.

Die gegen die Zwischenverfügung von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Nach der vom Amtsgericht und vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. = WM IV 1992, 524 = ZIP 1992, 395 = BB 1992, 662 = DB 1992, 828 = MDR 1992, 354 = AG 1992, 192 = MittBayNot 1992, 218) ist der Unternehmensvertrag, dem die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen zugestimmt hat, der gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG notariell aufgenommenen Niederschrift als Anlage beizufügen. Die Niederschrift ist mit der Anlage bei der von der beherrschten Gesellschaft vorzunehmenden Anmeldung des Unternehmensvertrages zur Eintragung in das Handelsregister vorzulegen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist es Sinn der Vorlage des Vertrages als Anlage zum notariellen Protokoll, Feststellungen über die Identität des Vertragstextes treffen zu können, dem beide Gesellschafterversammlungen zugestimmt haben.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, daß der Vertrag auch von einer GmbH als herrschendem Unternehmen als Anlage zu dem Zustimmungsbeschluß dem Handelsregister vorzulegen ist, soweit er nicht in das Beschlußprotokoll aufgenommen worden ist. Zu dieser Klarstellung hat sich der Bundesgerichtshof im Hinblick auf seinen Beschluß vom 24. Oktober 1988 in der Sache II ZB 7/88 (= BGHZ 105, 324 = WM IV 1988, 1819 = DB 1988, 2623 = ZIP 1989, 29 = GmbHR 1989, 25 = BB 1989, 95 = NJW 1989, 295 = DNotZ 1989, 102 = AG 1989, 91 = Rpfleger 1989, 109) veranlaßt gesehen. Darin hatte er u.a. entschieden, daß bei einem zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossenen Unternehmensvertrag nur der Zustimmungsbeschluß des beherrschten Unternehmens, nicht aber der Zustimmungsbeschluß des herrschenden Unternehmens der notariellen Beurkundung bedarf.

Es ist den Vorinstanzen zuzugeben, daß sowohl eine notariell aufgenommene Niederschrift im Sinne des § 130 AktG als auch ein gerichtlich aufgenomme...

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