Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der herrschenden Gesellschaft
Normenkette
AktG § 291 Abs. 1
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgteilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Datum vom 30.03.2020 hat der zu diesem Zeitpunkt alleinige Geschäftsführer der C A sowie der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls alleinige Geschäftsführer der F1 GmbH (Registergericht des Amtsgerichts Stadt1, HRB ...; nachfolgend nur bezeichnet als: F) Q einen Gewinnabführungsvertrag zwischen den beiden genannten Gesellschaften unterzeichnet. Darin hat sich die F verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die C, die alleinige Gesellschafterin der F ist, abzuführen. Wegen des Inhalts des Gewinnabführungsvertrags im Einzelnen wird auf dessen beglaubigte Kopie Bezug genommen (Bl. 139 ff. d. A.).
Unter dem 19.05.2020 hat die ausweislich der letzten zum Handelsregister freigegebenen Gesellschafterliste mit Stand 16.10.2015 alleinige Gesellschafterin der C, die F2 AG (Registergericht des Amtsgerichts Stadt1, HRB ...) - zu diesem Zeitpunkt vertreten durch deren gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstände H und J - die Zustimmung zu dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag beschlossen (auf die Abschrift des Beschlusses, Bl. 138 d.A. wird Bezug genommen). Mit Beschluss vom 09.06.2020 hat die F durch die C - vertreten durch den von ihr bevollmächtigten Q - als ihrer alleinigen Gesellschafterin dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag zugestimmt (vgl. den im elektronischen Handelsregister der F freigegebenen entsprechenden Beschluss, Ur.Nr. ... des verfahrensbevollmächtigten Notars).
Im elektronischen Handelsregister der F ist am 05.08.2020 eingetragen worden: "Mit der C1 GmbH, Stadt1 (Amtsgericht Stadt1, HRB ...) als herrschendem Unternehmen ist am 30.03.2020 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Ihm haben die Gesellschafterversammlungen vom 19.05.2020 und 09.06.2020 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen."
Mit Anmeldung vom 09.06.2020 (Urkunde Nr. ... des Verfahrensbevollmächtigten Notars) hat der zu diesem Zeitpunkt alleinige Geschäftsführer der C A zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft angemeldet: "Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 30.03.2020 entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG mit der F1 GmbH mit Sitz in Stadt1 als beherrschtem Unternehmen, dem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am 19.05.2020 und die Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft am 09.06.2020 zugestimmt haben."
Mit Schreiben vom 13.07.2020 (Bl. 92 d. A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat der Rechtspfleger des Registergerichts darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags bei der herrschenden Gesellschaft teilweise als zulässig erachtet werde und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 04.06.2014 (Az.: 9 W 80/14) hingewiesen. Es leite sich daraus jedoch keine Eintragungspflicht ab. Zur Wirksamkeit des Unternehmensvertrags bedürfe es lediglich der Eintragung im Register des beherrschten Unternehmens. Einer Eintragung im Register des herrschenden Unternehmens bedürfe es hierfür nicht. Eine derartige Eintragung im Register des herrschenden Unternehmens habe höchstens eine Funktion für den Gläubigerschutz. Ein Gewinnabführungsvertrag habe jedoch keine Auswirkungen auf die Struktur der herrschenden Gesellschaft und den wirtschaftlich Betroffenen blieben andere Arten der Information und wirtschaftlichen Unterrichtung. Die Notwendigkeit der Eintragung werde daher nicht gesehen. Zudem sei das Register von unnötigen Eintragungen der Übersicht halber freizuhalten.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2020, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 93 f. d. A.), hat der verfahrensbevollmächtigte Notar erklärt, am Eintragungsantrag festzuhalten. Es sei bekannt, dass es zur Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags lediglich der Eintragung im Register des beherrschten Unternehmens bedürfe. Allerdings bestehe das Bedürfnis, eine Eintragung auch im Register des herrschenden Unternehmens vorzunehmen. Dies gebiete die Publizitätsfunktion des Handelsregisters i.V.m. den aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das herrschende Unternehmen herrührenden Pflichten zur Verlustübernahme und zur Sicherheitsleistung gemäß §§ 302 ff des Aktiengesetzes. Wie das Oberlandesgericht Celle in der vom Registergericht zitierten Entscheidung ausgeführt habe, nehme auch der Bundesgerichtshof an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft bestehe, was dafürspreche, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehm...