Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw-Kreditkosten als Abzugposten bei Erstattung von Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
Erhält der Unterhaltspflichtige für die berufliche Nutzung seines privateigenen Pkw Erstattung in einer Größenordnung, die den Höchstsatz nach Ziff. 10. 2. 2 Abs. 4 Satz 2 erreicht oder übersteigt, kann er den für die Anschaffung dieses Pkw aufgenommenen Kredit nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.
Normenkette
BGB §§ 242, 1603
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen 510 F 374/06 UK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Kassel vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtene Beschluss hat das AG dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage, mit der er die Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhaltes für die beiden Beklagten von 125,30 EUR und 103,46 EUR auf jeweils 51,13 EUR monatlich ab Februar 2006 erstrebt, mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert.
Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach seiner vom AG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Darstellung erzielt er zur Zeit ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.642,26 EUR. Hiervon will er verschiedene Kreditbelastungen in Abzug bringen, durch die sein Einkommen um monatlich 650 EUR gemindert würden, was ihm unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes von 890 EUR lediglich noch ein für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen von 102,26 EUR monatlich beließe. Dabei handelt es sich zum einen um die Rückzahlung eines Existenzgründerdarlehens in vereinbarter Höhe von 300 EUR monatlich, wobei die Raten während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit ausgesetzt gewesen seien und jetzt mit Antritt eines neuen Beschäftigungsverhältnisses wieder aufleben. Zum anderen habe er einen für seine Arbeitstätigkeit notwendigen Pkw mit zwei Krediten, nämlich über seinen Arbeitgeber, zurückzuführen mit monatlich 200 EUR, und bei seinen Eltern mit einer Rückführungsrate von 150 EUR monatlich aufnehmen müssen.
Inwieweit das Existenzgründerdarlehen i.H.v 300 EUR monatlich in dieser Höhe, wie von ihm behauptet und von den Beklagten bezweifelt, bedient werden muss, kann dahin gestellt bleiben. Nach dem Ergebnis des beiderseitigen Vorbringens im Beschwerdeverfahren stellen sich nämlich die beiden Kredite für die Anschaffung eines betriebsnotwendigen Pkws als nicht abzugsfähig heraus, weshalb die dann verbleibende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der titulierten Unterhaltsschuld ausreicht. Nach dem von ihm nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten erhält der Kläger nämlich für die dienstliche Nutzung seines privaten Fahrzeugs ganz erhebliche Kilometergelder, die teilweise über 1.000 EUR monatlich betragen. Da der Kläger entgegenstehende Einzelheiten nicht vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er die üblichen Kilometerpauschalen enthält, in denen die Kosten für die Anschaffung und damit auch für einen damit aufgenommenen Kredit
enthalten sind. Die nach den Leitlinien des OLG Frankfurt als notwendig anerkannte Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ist nämlich begrenzt auf eine Fahrleistung von 30 Kilometer einfach bei einer Nutzungsdauer von 220 Tagen im Jahr, entsprechend 13.200 Kilometer Jahresfahrleistung und einem daraus errechneten Aufwand von 330 EUR monatlich (30 × 2 = 60 × 220 = 13.200 × 0,30 EUR = 3.960 EUR: 12 = 330 EUR). Mit dieser Fahrleistung ist der darin kalkulierte Anteil für Wiederbeschaffung erreicht, weshalb für eine darüber hinaus gehende Fahrleistung nur der halbe Satz entsprechend den geschätzten reinen Betriebskosten bewilligt wird. Die Höhe der dem Kläger für die dienstliche Nutzung seines privaten Pkws gezahlten Kilometergelder lässt den Schluss zu, dass auch hierbei die darin einkalkulierten Anschaffungskosten "abgeschrieben" sind, so dass ihm für die Finanzierung der Anschaffung kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bewertung hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.
Damit erweist sich die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als nicht begründet. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1680247 |
NJW-RR 2006, 1663 |
OLGR-West 2007, 131 |