Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung. keine Berücksichtigung von "Rententrend"
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5, § 16 Abs. 3 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1, §§ 17, 20, 45 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Entscheidung vom 24.03.2011; Aktenzeichen 1 F 29/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach i.Ts. vom 24.03.2011 (Geschäftsnummer 1 F 29/08 S) wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners (4. Absatz des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 60.447,- Euro bei der B-AG nach Maßgabe des Tarifs .../HVB Zukunftsrente ..., Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.12.2007, begründet. Die A-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen ab dem 01.01.2008 zu Gunsten der Antragstellerin an die B-AG zu zahlen.
Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert der Folgesache Versorgungsausgleich wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 24.03.2011 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen den Beschluss hatte die Antragstellerin zunächst eine zulässige Beschwerde eingelegt im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt und im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, hier hinsichtlich der Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der C und bei der A-AG, der weiteren Beteiligten zu 3. Der Antragsgegner hatte hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2012 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat daraufhin auch seine diesbezügliche Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz vom 22.03.2012 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27.03.2012 hat der Senat im Hinblick auf die Folgesache nachehelicher Unterhalt über die Kostentragungspflicht entschieden.
Nachdem sich auch der Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf die Teilung des Anrechts bei der C erledigt hat, hat der Senat im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich lediglich noch über die Frage der Teilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der A-AG, der weiteren Beteiligten zu 3. zu befinden.
Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners war gemäß den §§ 14 Abs. 1, 17 VersAusglG extern zu teilen. Auszugehen war von einem Ehezeitanteil in Form eines Kapitalwertes in Höhe von 120.895,- €, mithin von einem Ausgleichswert in Höhe von 60.447,- €, so dass er die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 17 VersAusglG, die am Ende der Ehezeit 63.000,- € betragen hat, nicht erreicht.
Wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, war der Barwert der Anwartschaft des Antragsgegners unter Verwendung eines Rechnungszinses von 5,5 % zu ermitteln (vgl. auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 16/11903, S. 56 zu § 47 VersAusglG). Mit der Berechnung aufgrund dieses Rechnungszinses hat sich die weitere Beteiligte zu 3. im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Bezugnahme auf die zum Stichtag geltenden Richttafeln von Heubeck einverstanden erklärt und dementsprechend ihre Berechnung angepasst.
Für die Berechnung der Anwartschaft abzustellen ist ferner, wie die weitere Beteiligte zu 3. zu Recht ausführt, auf die Bemessungsgrundlagen der betrieblichen Anwartschaft zum Stichtag Ehezeitende. Mithin war hier die Anwartschaft anhand des Gruppenbetrages zu berechnen, der zum 31.12.2007 Gültigkeit hatte, also des Gruppenbetrages aus dem Rundschreiben an die Mitglieder des D Verbandes vom 24.10.2005, in der Gruppe des Antragsgegners also 7.797,- €. Nicht zugrunde zu legen war hingegen der Gruppenbetrag, der aufgrund einer Anpassung zum 01.01.2009 mit 8.265,- € erfolgt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, denn die übliche Wertentwicklung des Anrechts, z.B. durch eine zwischenzeitlich erfolgte Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Anwartschaft, ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 16/10144, S. 49 zu § 5). Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 20 VersAusglG, der die Ausgleichsansprüche nach Scheidung betrifft, also den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, denn dort ist als Anwendungsfall eines "noch nicht ausgeglichenen Anrechts" ausdrücklich der Fall des Ausgleichs eines betrieblichen Anrechts gemeint, bei dem für die Zwecke der Wertberechnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 VersAusglG i.V.m. § 2 ...