Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Anlageberatung: Kausalität der fehlenden Aufklärung über Rückvergütungen für Erwerb
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 2-25 O 709/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2016 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-25 O 709/15 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.03.2016 (Aktenzeichen: 2-25 O 709/15) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.651,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG, mit dem dieses der von der Klägerin erhobenen Klage auf Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 21.401,88 EUR im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem in ... Lebensversicherungen investierenden geschlossenen Fonds A GmbH & Co. KG sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Freistellung von allen unmittelbaren und mittelbaren Nachteilen aus dieser Beteiligung sowie des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme der Anlage stattgegeben hat.
Zur Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 154 ff. d.A.) sowie ergänzend auf die Feststellungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21.07.2016 (Bl. 222 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, der Klägerin stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu verantwortenden Verletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages zu, indem die Klägerin nicht hinreichend über die für die Vermittlung der Fondsbeteiligung an die Beklagte geflossenen Provisionen aufgeklärt worden sei.
Das LG hat es insoweit auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der für die Beklagte tätige Zeuge Z1 die Klägerin hinsichtlich der an die Bank fließenden Provision lediglich über das ausgewiesene Agio von 5 % aufgeklärt habe. Demgegenüber habe die Beklagte über das Agio hinaus bezogen auf den Anlagebetrag tatsächlich eine Vergütung von insgesamt bis zu 17 % erhalten. Während die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Schaden spreche, habe die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung und im Anschluss daran in ihrer Vernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Provision von bis zu 17 % sei ihr zu hoch gewesen, sodass sie bei deren Kenntnis nicht gezeichnet hätte. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Soweit die Verjährung drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), betrage, sei es vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Klägerin Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen zu einem Zeitpunkt besessen hätte, der vorliegend zu einem Eintritt der Verjährung vor Klageerhebung geführt habe. Selbst wenn der Zeuge Z1 von so genannten "zusätzlichen Leistungen" gesprochen habe, habe sich dies nach der ausdrücklichen Äußerung des Zeugen auf "Werbegeschenke wie beispielsweise Kugelschreiber, auch mal ein Buch oder Gummibärchen" bezogen, ohne dass damit ein Hinweis auf eine zusätzliche Vergütung der Bank erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, indem die Beklagte insbesondere die Annahme des LG, der auf die Nichtaufklärung über Rückvergütungen gestützte Anspruch sei nicht verjährt, für rechtsfehlerhaft hält. Hinsichtlich der verjährungsbegründenden Kenntnis liege keine konkrete, jedoch fehlerhafte Angabe der Beklagten zur Höhe der erlangten Vergütung vor, sodass die Klägerin nicht davon hätte ausgehen müssen, die Bank erhalte keine über die Höhe des Agios hinausgehende nennenswerte Vergütung. Indem danach die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen habe, sei die Verjährung Ende des Jahres 2010 eingetreten.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 23.03.2016 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 21.07.2016 (Bl. 222 ff. d.A.) auf die Absicht der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2...