Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 19.08.2020; Aktenzeichen 4 O 266/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. August 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 95.406,89 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Vergütung für behauptete anwaltliche Tätigkeit. Er war für die A GbR als Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte ist neben den Herren B, Vorname1 C und Vorname2 C Gesellschafter der A GbR.
Der Kläger wurde unter anderem im Jahre 2013 von der A GbR als Rechtsanwalt mandatiert. Hintergrund war, dass die A GbR rechtliche Unterstützung bei der Überprüfung und Gestaltung von Verträgen mit der Musikindustrie benötigte.
Der Kläger begehrt vorliegender der Klage die Bezahlung von insgesamt 17 Rechtsanwaltsgebührenrechnungen, denen von ihm behauptete anwaltliche Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 zugrunde gelegen haben.
Ab dem 09.06.2015 war der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen.
Die streitgegenständlichen Kostenrechnungen tragen als Datum den 28.12.2015 (bezüglich der Rechnungen K1 und K3) die der Kläger als "Rechtsanwalt" unterzeichnete, bzw. den 27.12.2016 (bezüglich der Rechnungen K2, K4 bis K19), die der Kläger ohne den Zusatz, Rechtsanwalt unterzeichnete.
Hinsichtlich der Rechnungen K1 und K2 beantragte der Kläger am 31.12.2015 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht erließ und der der A GbR zugestellt wurde.
Hinsichtlich der übrigen Rechnungen beantragte der Kläger am 31.12.2016 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht wiederum erließ und der der A GbR zugestellt wurde. Eine Zustellung des Mahnbescheids an den in diesem Verfahren gesamtschuldnerisch unter anderem in Anspruch genommenen Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 13.1.2017 ging ein Widerspruch der A GbR und des Beklagten beim Mahngericht ein. Mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) teilte die Rechtspflegerin den Eingang des Widerspruchs dem Antragsteller mit dem Zusatz mit: "Wie aus der Anlage ersichtlich ist, wurde für den oben genannten Gegner Widerspruch eingelegt. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, der Widerspruch ging lediglich aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides an den Gesamtschuldner ein und ist deshalb derzeit noch nicht wirksam. Er wird aber nach einer ordnungsgemäßen Zustellung wirksam, wenn diese nach einem eventuellen Neuzustellungsantrag erfolgen sollte". Der Kläger stellte einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der beim Amtsgericht Hünfeld am 10.07.2017 einging (Bd. I Bl. 26 d. A.).
Das Amtsgericht Hünfeld veranlasste am 17.07.2017 die Neuzustellung des Mahnbescheids (Bd. I Bl. 27 d. A.). Hiergegen legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 Widerspruch ein (BI. 28 d. A.). Der neuerliche Widerspruch wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.08.2017 (Bd. I Bl. 29 R. d. A.) an den Antragsteller übersandt. Dieser stellte mit Schreiben vom 08.02.2018 (Bd. I Bl. 31 f. d. A.) einen Antrag an das Amtsgericht Kassel auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel. Mit Beschluss vom 09.02.2018 erklärte sich das Amtsgericht Kassel für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel (Bd. I Bl. 33 d. A.). Die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Kassel an das Landgericht Kassel erfolgte mit Datum vom 14.02.2018 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Anspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 ging in diesem Verfahren am 15.08.2018 beim Landgericht ein (Bd. I Bl. 38 d. A.).
Das Mahnverfahren gegen die A GbR endete durch Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens und der Abgabe vom 16.02.2018.
Der Kläger hat beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.074,52EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.049,16EUR ab dem 09.01.2016 sowie aus 8.025,36 EUR ab dem 07.01.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.204,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.824,16EUR ab dem 09.01.2016 sowie aus 13.404,16EUR ab dem 07.01.2017 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent...