Leitsatz (amtlich)
Keine Hemmung der Verjährung durch nicht ausreichend individualisierten Güteantrag
Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen 9 O 1091/13) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 - 9 O 1091/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000 EUR festgesetzt.
Der Senat sieht sich veranlasst, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zu den tatsächlichen Feststellungen und zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 6.9.2016 Bezug genommen.
Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 1.11.2016 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Stellungnahme befasst sich allenfalls mit einem einzigen Aspekt der mehreren die Berufungszurückweisung tragenden Gründe und auch das nur in einem verengten Ausschnitt. Der Senat hält in vollem Umfang an seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung fest, dies gilt insbesondere zu den Folgen der erst in zweifellos verjährter Zeit erfolgten Umstellung der Klage von der Behauptung, es habe eine Beratung zum Fonds DLF 97/25 zu dessen Zeichnung geführt, auf die Darstellung, dass aufgrund einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten lediglich der Fonds DLF 97/22 gezeichnet worden war und erst durch weitere, von der Beklagten nicht mehr begleiteten Umstände daraus die Beteiligung an dem Fonds DLF 97/25 geworden ist.
Lediglich für die Frage der Verjährungshemmung durch den Güteantrag enthält der Schriftsatz vom 1.11.2016 überhaupt Ausführungen. Der Auffassung der Kläger, dass es keine der Auffassung der Kläger zur Hemmung durch den Güteantrag entgegenstehende Rechtsprechung des BGH gebe und der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung lediglich auf die Unbestimmtheit des Verfahrensziels abgestellt habe, während die Forderung nach Angabe des Beraters sowie des Zeitraums der Beratung und Zeichnung rechtlich folgenlos bleibe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Beispielsweise konkretisieren in der Entscheidung vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - die Ausführungen des BGH unter Rn. 16 den Obersatz in Randnummer 15, wonach es an der notwendigen Individualisierung fehle; genau so verhält es sich in Randnummer 3 der Entscheidung vom 4.2.2016 - III ZR 356/14 - im Verhältnis zur dortigen Randnummer 2. Die Entscheidung vom 28.1.2016, auf welche die Entscheidung vom 4.2.2016 mit der Wertung "gleichlautende Güteanträge" Bezug nimmt, betrifft gerade einen Fall des auch hier verwendeten Güteantragtextbausteins zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit DLF-Zeichnungen durch Güteverfahren vor der Gütestelle A in Stadt1. Im Hinweisbeschluss sind in erheblicher Zahl weitere Entscheidungen aufgelistet, die exakt die vorliegende Textbausteinkonstellation durch Güteantrag in einer DLF-Angelegenheit zum Jahreswechsel 2011/2012 bei Rechtsanwalt A in Stadt1 betreffen. Strukturelle Abweichungen des gerade für die Kläger verwendeten Textbausteins von dem vom BGH beschiedenen Fall und den seither vielfach gleichförmig beschiedenen Fällen mit strukturell und im Kern wortlautidentischen Textbaustein zeigen die Kläger auch in ihrer Stellungnahme vom 1.11.2016 nicht auf. Sie beschränken sich auf die Wiederholung des bisher bereits vertretenen, jedoch vom BGH und diesem folgend vom Senat nicht geteilten Standpunkt, die Individualisierung des Güteantrages sei ausreichend gewesen, weil es allein auf die Bestimmtheit des Verfahrenszieles ankomme und diese gegeben sei. Neue, im Hinweisbeschluss oder in der jüngsten, gleichförmigen Rechtsprechung des BGH noch nicht berücksichtigte Aspekte zeigen die Kläger jedoch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des mitbeschiedenen Hilfsantrags.
Vorausgegangen ist unter dem 06.09.2016 folgender Hinweis (- die Red.):
In dem Rechtsstreit ...
weist der Senat darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 5...