Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen III ZR 282/15) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.09.2014; Aktenzeichen 2-8 O 169/13) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 27.2.2015 bleibt aufrecht erhalten.
Das angefochtene Urteil des LG Frankfurt am Main vom 5.9.2014 ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.903,15 EUR festgesetzt, wovon 2.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 der Hilfsanträge entfallen.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese werden dahingehend ergänzt, dass das LG Berlin zu dem Aktenzeichen 3 OH 50/14 KapMuG zu den Prospektauflagen des streitgegenständlichen Fonds ... einen Vorlagebeschluss erlassen hat und dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Mit der Klage verfolgen die Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten hinsichtlich einer von ihnen am 19.11.1996 getätigten Zeichnung einer Treuhandbeteiligung an der B-Beteiligung ... im Nennwert von 70.000,00 DM zzgl. 5 % Agio (insgesamt 73.500,00 DM = 37.579,95 EUR). Hiervon leisteten die Kläger aus Eigenmitteln 23.500,00 DM und finanzierten die weiteren 50.000,00 DM über ein Bankdarlehen. Die behauptete Anlageberatung erfolgte am 19.11.1996 durch einen Mitarbeiter der Beklagten, die ein Beratungsunternehmen betreibt, das auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger vertreibt.
Das LG hatte mit Versäumnisurteil vom 4.4.2014 die Klage abgewiesen und hat dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 5.9.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i. V. mit Art. 229 § 6 EGBGB verjährt seien. Der von den Klägern bei Rechtsanwalt A in Stadt1, einer staatlich anerkannten Gütestelle des Landes ..., durch ihre Prozessbevollmächtigten am 29.12.2011 gestellte Güteantrag habe, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrages bei der Gütestelle, nicht zur Verjährungshemmung geführt. Der Güteantrag sei unwirksam. Ihm sei keine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger beigefügt gewesen. Überdies sei der Güteantrag der Beklagten erst am 8.11.2012 bekannt gegeben worden und mithin nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO. Die verzögerte Bekanntgabe beruhe auf Versäumnissen der Kläger, die insbesondere nicht bei der Gütestellung wegen der zeitnahen Bekanntgabe nachgefragt hätten. Darauf, ob eine solche Nachfrage eine Beschleunigung in Ansehung der zeitgleich durch ihre Prozessbevollmächtigten bei dieser Gütestelle gestellten 12.000 Güteanträge bewirkt hätte, komme es nicht an, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger die hierdurch eingetretene Verzögerung selbst verursacht hätten. Der Vortrag der Kläger, sie hätten sich überobligatorisch auch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung erkundigt, genüge nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag.
Gegen dieses ihr am 25.9.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.2014 (Montag) eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014 am 23.12.2014 begründete Berufung der Klägerin.
Die Kläger wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen eine rechtsfehlerhafte Behandlung der aufgezeigten Probleme durch das LG. Der Güteantrag vom 29.12.2011 habe die Verjährung wirksam gehemmt. Das LG habe nicht festgestellt, dass nach der Verfahrensordnung der Gütestelle die Vorlage einer Vollmacht erforderlich war. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Übrigen habe die Vollmacht bestanden. § 174 BGB sei auf den Güteantrag nicht entsprechend anwendbar. Die Zustellung des Güteantrages sei auch "demnächst" erfolgt. Eine Nachfrageobliegenheit der Kläger habe nicht bestanden. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens habe allein bei der Gütestelle gelegen. Eine Beschleunigung des Verfahrens sei auch tatsächlich nicht möglich gewesen. Weder liege ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Gütestelle vor noch sei die An...