Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt. Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

 

Normenkette

GBO § 12 Abs. 1

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen Bestandsverzeichnisse der Grundbuchblätter von Stadt1, Blatt ... bis ... und ... bis ... zu gewähren.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit 10. November 2003 als Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt ... eingetragenen Wohnungseigentumseinheit. Die Eigentumswohnung gehört zu der aus insgesamt 70 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage Straße1.

Mit Schreiben vom 18. September 2015 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung der drei Eintragungen vom 7. November 2005 über die jeweilige Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an den Kfz.-Abstellplätzen Nr. 28, 35 und 21 in den Grundbuchblättern ..., ... und ..., welche gemäß Bewilligung vom 28. September 2005 eingetragen worden waren. Zur Begründung wurde in dem Antragsschreiben (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, nach seiner Rechtsauffassung liege eine wirksame Begründung der Sondernutzungsrechte nicht vor, weil es an einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG fehle. Zusätzlich wurde mit weiterem Schreiben vom 4. November 2015 (Bl. 186 d.A.) geltend gemacht, die beanstandeten Eintragungen in den Grundbuchblättern seien entgegen § 44 GBO nicht unterschrieben worden und somit der Verwaltungsakt bezüglich der Eintragungen der Sondernutzungsrechte im Sinne des § 44 VwVG nichtig.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 18. Januar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Löschung der bezeichneten Eintragungen in den drei Grundbuchblättern bezüglich der Sondernutzungsrechte an den Kfz.-Stellplätzen kostenpflichtig zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 192 - 195 d.A.) wird Bezug genommen.

Außerdem hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gewandt und unter Bezugnahme auf eine beigefügte, an das Grundbuchamt gerichtete Beschwerdeschrift vom 8. September 2015 die Anweisung des Grundbuchamtes zur Löschung der vorgenannten drei Eintragungen vom 7. November 2005 betreffend die Sondernutzungsrechte in den Grundbuchblättern ..., ... und ... begehrt. Außerdem wurde in diesem Schreiben beantragt, dem Antragsteller Einsichtnahme in die jeweiligen Grundbücher der Liegenschaft Straße1 in Stadt1, Blatt ... - ... zu gewähren.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde vom 27. Januar 2016, die sie als gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18. Januar 2016 gerichtet angesehen hat, mit Beschluss vom 11. Februar 2016 nicht abgeholfen. In diesem Nichtabhilfebeschluss wurde erstmals schriftlich der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in sämtliche Grundbuchblätter der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei das Ansinnen des Antragstellers, Rechtssicherheit zu erlangen, welche der Stellplätze sich noch im Gemeinschaftseigentum befinden, nachvollziehbar und begründet. Deshalb seien mit Eintragung vom 27. Januar 2016 bereits in sämtlichen Blättern der WEG Eintragungen erfolgt, aus denen sich ergebe, in welchen Grundbuchblättern Zuordnungen welcher Stellplätze erfolgt seien, so dass damit jedem Eigentümer der WEG aus dem eigenen Grundbuchblatt ersichtlich sei, welche der vorhandenen Stellplätze zum Zeitpunkt der Eintragung vom 27. Januar 2016 zugeordnet wurden und diese im Umkehrschluss wüssten, welche der Stellplätze noch im Gemeinschaftseigentum seien. Deshalb sei ein berechtigtes Interesse des Antragstellers auf Einsicht in sämtliche Blätter der WEG nicht gegeben und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

Gegen die erstmals schriftlich erfolgte Ablehnung der Grundbucheinsicht im Beschluss des Grundbuchamtes vom 11. Februar 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Unterschrift unvollständig?) Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung von Grundbucheinsicht in die Bestandsverzeichnisse der Grundbuchblätter ... bis ... eingelegt.

II. Gegen die Entscheidung der Grundbuchrechtspflegerin über die Versagung der Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Der Senat sieht ausnahmsweise aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, die Sache zur Entscheidung über eine Abhilfe gemäß § 75 GBO nochmals dem Grundbuchamt vorzulegen, da angesichts der in dem Nichtabhilfebeschluss bezüglich der Versagung der Grundbucheinsicht ausgeführten schriftlichen Begründung mit einer Erledigung der Beschwerde im Wege der Abhilfe nicht zu rechnen ist.

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grund...

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