Leitsatz (amtlich)
Zur wirksamen Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes.
Normenkette
GrdstVG §§ 1, 9, 21; LwVG § 22; RSG §§ 4, 6
Verfahrensgang
AG Michelstadt (Beschluss vom 08.06.2006; Aktenzeichen 3 XV 2/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 2) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 5.537,90 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes.
Durch notariellen Vertrag vom 24.5.2005 kaufte die Antragstellerin zu 2) von dem Antragsteller zu 1) die eingangs näher bezeichneten in O1 gelegenen und landwirtschaftlich genutzten drei Parzellen zu einem Gesamtpreis von 5.537,90 EUR.
An dem Erwerb dieser Flächen ist der Landwirt A interessiert, der in O1 einen landwirtschaftlichen Betrieb (Bullenmast) mit einer Betriebsfläche von 60 ha, davon ca. 8 bis 10 ha Eigentumsfläche, bewirtschaftet.
Die Antragstellerin zu 2) und ihr Ehemann sind Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Flächen, die früher für den seit vielen Jahren eingestellten Pferdezuchtbetrieb des Schwiegervaters genutzt wurden. Sie wohnen auf der früheren Hofstelle und betreiben selbst keine Landwirtschaft. Die im Eigentum der Familie stehenden und damals hinzugepachteten Flächen sind an Landwirte, u.a. auch den Landwirt A verpachtet. Die beiden in der Flur a gelegenen streitgegenständlichen Parzellen nutzt der Landwirt A seit vielen Jahren aufgrund eines mündlichen Pachtvertrages, den bereits sein Vater mit der Familie der Antragstellerin zu 2) abgeschlossen hat.
Der Kaufvertrag wurde vom Notar am 3.2.2005 dem Landrat des ...-Kreises zur Genehmigung nach § 2 GrdStVG vorgelegt. Der Landrat verlängerte mit Zwischenbescheid vom 2.3.2005 die Genehmigungsfrist zunächst um einen Monat und sodann mit weiterem Zwischenbescheid vom 16.3.2005, dem Notar zugestellt am 18.3.2005, um einen weiteren Monat auf insgesamt zwei Monate.
Die Beteiligte zu 3) erklärte mit Schreiben vom 22.3.2005 die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu den beiden in der Flur a gelegenen Grundstücken und erklärte sich gleichzeitig zur Erhaltung der Geschlossenheit des Kaufvertrages auch zum Erwerb des in der Flur b gelegenen Grundstückes bereit.
Mit Bescheid vom 30.3.2005, dem Notar zugestellt am 4.4.2005, teilte der Landrat des ...-Kreises den Vertragsparteien und dem Notar mit, dass die Beteiligte zu 3) durch die beigefügte Erklärung vom 22.3.2005 das Vorkaufsrecht geltend gemacht und damit in den Kaufvertrag eingetreten sei und der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdStVG entgegen stünden, weil ein Landwirt vorhanden sei, der die Grundstücke zur Aufstockung seines förderungsfähigen Betriebes erwerben wolle.
Den hiergegen gerichteten, am 8.4.2005 bei dem Landrat des ...-Kreises eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der beiden Antragsteller wies das AG mit Beschluss vom 8.6.2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veräußerung der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke sei genehmigungspflichtig. Das Vorkaufsrecht sei in Bezug auf den gesamten Vertrag und somit alle drei Flurstücke ausgeübt worden. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes seien gegeben, da der Vollerwerbslandwirt A, der auch die umliegenden Grundstücke bewirtschafte, diese Parzellen zur Aufstockung seines Eigenlandanteiles und damit zur Existenzsicherung erwerben wolle.
Gegen den am 12.6.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin zu 2) mit der am 26.6.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, da eine wirtschaftliche Einheit nicht vorliege und das Vorkaufsrecht bezüglich der Parzelle in der Flur b nicht ausgeübt worden sei, sei zumindest insoweit der Verkauf zu genehmigen. Des Weiteren lägen auch für die beiden Parzellen in der Flur a Versagungsgründe nicht vor, da sie diese in der Nähe ihres Wohnhauses gelegenen Flächen zur Arrondierung ihres Grundbesitzes erwerben wolle. Im Übrigen würde sich durch eine Genehmigung des Vertrages die Situation des landwirtschaftlichen Betriebes A nicht verschlechtern, da es in diesem Falle bei der Verpachtung an ihn verbleibe. Demgegenüber sei für den Fall der Versagung der Vertragsgenehmigung die Beendigung des Pachtverhältnisses auch für die übrigen an den Landwirt A von ihr und ihrem Ehemann weiter verpachteten Grundstücke angekündigt worden, so dass dieser Betrieb hierdurch größere Flächenverluste in einer Größenordnung von ca. 4 ha erleiden würde.
Die Beteiligten zu 3) und 4) verteidigen den angefochtenen amtsgerichtlichen Be-schluss und machen geltend, das Vorkaufsrecht sei für alle drei Parzellen, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, zu Recht ausgeübt worden, da für den Landwirt A langfristig ein dringendes Erwerbsinteresse zur Aufstockung seines sehr geringen Eigenlandanteils zur Betriebssicherung bestehe.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 22 Abs. 1 LwVG), form- und fristgerecht...