Leitsatz (amtlich)
1. Macht ein umgangsberechtigter Elternteil gegen den anderen Elternteil dessen Beteiligung an den Kosten der Ausübung seines Umgangs geltend, so sind diese Verfahren als sonstige Familiensachen iSd § 266 I Nr. 5 FamFG zu führen.
2. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 I 2 FamFG iVm § 269 V 1 ZPO bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Verfahrensgang
AG Dieburg (Aktenzeichen 51 F 457/20 RI) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 266 FamFG, in dem er seine getrennt lebenden Ehefrau auf Beteiligung an den ihm für den Umgang mit der gemeinsamen Tochter entstandenen und künftig entstehenden Kosten in Anspruch genommen hat.
Nach Hinweis auf den Anwaltszwang in Verfahren nach § 266 FamFG hat das Amtsgericht Dieburg den von dem Antragsteller persönlich gestellten Antrag auf Beteiligung der Antragsgegnerin an den Umgangskosten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren formlos an die Antragsgegnerin übersandt. Nach Erwiderung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin hat das Amtsgericht dem Antragsteller am 12.10.2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. bewilligt. Nach einem Richterwechsel hat das Amtsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten nicht gesehen werde und eine Rücknahme des Antrags angeregt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis vom 29.10.2020 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen. Mit am 30.10.2020 eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt Z. dem Amtsgericht mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben. Das Amtsgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass die Beiordnung nicht mit der Mandatsniederlegung ende und er für eine Entpflichtung einen wichtigen Grund darlegen müsse. Den darauf gestellten Entpflichtungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.11.2020 zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 27.11.2020 Bezug genommen (Bl. 113 d. A.). Nach nochmaliger Gelegenheit zu dem Hinweis des Gerichts vom 29.10.2020 Stellung zu nehmen, hat Rechtsanwalt Z. mit Schriftsatz vom 18.12.2020, auf den Bezug genommen wird (Bl. 120 d. A.), den Antrag zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21.12.2020 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Antragsrücknahme angehört, die daraufhin am 06.01.2021 der Antragsrücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt hat. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses am 26.01.2021 durch den Antragsteller hat das Amtsgericht die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. durch Beschluss vom 27.01.2021 aufgehoben. Zu einer Beiordnung des danach von dem Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwalt Y. ist es nicht gekommen. Am 19.03.2021 hat das Amtsgericht verfügt, dass das Verfahren beendet sei und die Akte ohne Kostenerhebung weggelegt werde. Auf die Verfügung (Bl. 156 Rs. d. A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 hat Rechtsanwalt X. seine Beiordnung beantragt und gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 hat er auf Anforderung des Gerichts eine aktuelle Erklärung des Antragstellers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu den Akten gereicht. Eine Beiordnung ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Auf die Anfrage des Gerichts vom 22.09.2021, welchen Antrag er beabsichtige zu stellen, hat Rechtsanwalt X. nicht reagiert.
Nach Ablauf der für den Antragstellervertreter gesetzten Frist hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten dem Antragsteller gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt und den Antragsteller auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19.01.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.01.2022, bei dem Amtsgericht an diesem Tag auch eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt die Beiordnung von Rechtsanwalt X. im Rahmen der mit Beschluss vom 12.10.2020 bewilligten Verfahrenskostenhilfe (auch) für das Beschwerdeverfahren.
Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen Anwalt, sondern durch den Beschwerdeführer selbst eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO war im Hinblick auf die Unzul...