Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Ersetzung einer Notar-Kostenberechnung
Leitsatz (amtlich)
Ersetzt ein Notar im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG vor dem Landgericht die Kostenberechnung nicht nur in formeller Hinsicht - etwa im Hinblick auf die erforderliche Bezeichnung der Kostenvorschriften -, sondern in sachlich-inhaltlicher Hinsicht, so dass sich deren Höhe nach oben verändert, so ändert sich der Verfahrensgegenstand. Dem Verfahren ist dann nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen, sofern der Kostenschuldner auch gegen die berichtigte Kostenberechnung Einwendungen geltend macht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der bereits vom Notar inhaltlich geänderten - das heißt im Ergebnis bereits durch ihn aufgehobenen - Kostenberechnung besteht dann nicht mehr.
Normenkette
GNotKG §§ 128-129
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 02.02.2018; Aktenzeichen 81 OH 25/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 richtende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.
Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Unter dem 24.01.2011 protokollierte der Antragsgegner unter seiner UR-Nr. .../2011 einen Kaufvertrag, ausweislich dessen der Antragsteller den in diesem Vertrag im Einzelnen bezeichneten Grundbesitz von der Wissenschaftsstadt Stadt1 zu einem Kaufpreis von 2.102.960,- EUR erwarb. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 87 ff. der Akten Bezug genommen.
Hierfür erstellte der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner am 25.01.2011 eine Notarkostenberechnung Nr. ... über insgesamt 17.530,49 EUR. Unter anderem berechnete er dort für die Beurkundung des Vertrages aus einem Geschäftswert von 4.102.960,- EUR eine 20/10-Gebühr in Höhe von 12.444,- EUR. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 12/13 der Akten Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2015 (Bl. 1 ff. der Akten) hat der Antragsteller beim Landgericht "Kostenbeschwerde" erhoben und geltend gemacht, dass nur Notargebühren aus einem Gegenstandswert von 2.733.848,- EUR angefallen seien. Zur Begründung hat er sich auf eine Entscheidung der Einzelrichterin des erkennenden Senats vom 25.11.2014, 20 W 83/2014 (Bl. 3 ff. der Akten), in einer Grundbuchsache bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 hat er noch geltend gemacht, der beurkundete Kaufvertrag sei nichtig. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners angehört, die mit Verfügung vom 17.08.2015 (Bl. 118 ff. der Akten) Stellung genommen hat. Darin hat die vorgesetzte Dienstbehörde unter anderem ausgeführt und begründet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner eine berichtigte Kostennote zu erteilen und in das vorliegende Verfahren einzuführen haben werde, um einen unzulässigen Gebührenverzicht zu vermeiden.
In der Folge hat der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.09.2015 erklärt, sich im Hinblick auf die Auffassung der Notarkostenprüfungsstelle gezwungen zu sehen, Notarkosten nachzufordern. Er hat demgemäß dem Antragsteller unter dem 28.09.2015 eine weitere Kostenberechnung unter der Überschrift "Ergänzung zur Notarkostenberechnung Nr. ... vom 25.01.2011" erstellt und diese dem Antragsteller zugestellt. In dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 131/132 der Akten Bezug genommen wird, hat er dem Antragsteller nunmehr für die o. a. Beurkundung aus einem Geschäftswert von 6.102.960,- EUR eine 20/10-Gebühr in Höhe von 16.554,- EUR in Rechnung gestellt, insgesamt nunmehr 22.421,39 EUR.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, Seite 3 (Bl. 139 der Akten), hat der Antragsteller erklärt: "Auch gegen die weitere Kostenrechnung vom 28.09.2015 wird das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, soweit dies erforderlich ist."
Mit drei Unterschriften aufweisendem Beschluss des Landgerichts vom 19.02.2016 (Bl. 140 der Akten) ist zum hiesigen Aktenzeichen die Entscheidung über den Antrag dem Berichterstatter übertragen worden. Im Hinblick auf die oben angegebene Erklärung Bl. 139 der Akten ist ausweislich einer Verfügung Bl. 140RS der Akten ein neues (weiteres) Aktenzeichen vergeben worden: "81 OH 117/16". Unter diesem Aktenzeichen ist mit einem weiteren drei Unterschriften aufweisenden Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 146 der Akten) die Entscheidung über den Antrag dem Berichterstatter übertragen worden.
Durch Beschluss vom 02.02.2017 (Bl. 148 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, ist zum Aktenzeichen 81 OH 25/16 ausweislich des Tenors "der Antrag der Kostenschuldner auf Aufhebung bzw. Abänderung der Kostenrechnung des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen" worden. Der Beschluss ist übe...