Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 13.02.2002; Aktenzeichen 19 T 387/2001) |
AG Dieburg (Aktenzeichen 5 II 28/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 6.135,50 EUR
Gründe
Die Schuldnerin wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 08.10.1997 (Bl. 182–191) verpflichtet, die auf dem Anwesen der Eigentümergemeinschaft früher befindliche Einfahrt südlich des Hauses wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, u.a. durch Wiederanpflanzung einer etwa 7,5 m hohen Blautanne und Herstellung eines parallel zum Haus verlaufenden Fußweges. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2001 (Bl. 370–373 d.A.) die Gläubiger gemäß §§ 45 Abs. 3, 887 ZPO ermächtigt zur Ersatzvornahme und der Schuldnerin die Vorauszahlung der dadurch entstehenden Kosten aufgegeben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 13.02.2002 (Bl. 395–400 d.A.) zurückgewiesen … Gegen den ihnen am 01.03.2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit am 15.03.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz „weitere sofortige Beschwerde” eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig; eine sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Verfahren, Rechtsmittelzug und Kostentragung bei Entscheidungen des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nach den §§ 887– 890 ZPO richten sich allein nach den Vorschriften der ZPO (BayObLG WoM 1999, 358; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 45 Rdnr. 5; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 45, Rdnr. 161 m.w.H.; Niedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 82).
Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887), das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, hat der Senat in Obereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. nur zulässig ist, soweit die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde betreffend die Zwangsvollstreckung nach §§ 887–890 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, wovon nicht auszugehen ist, wenn amts- und landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis übereinstimmen (z.B. Beschluss vom 05.03.2001 – 20 W 24/01 – und Beschluss vom 25.02.2002 – 20 W 31/02 –).
Durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung vom 27. Juli 2001, das vorliegend anzuwenden ist, weil die Entscheidung des Landgerichts nach dem 01.01.2002 der Geschäftstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), hat sich der Instanzenzug für ZPO. Beschwerden geändert. An die Stelle der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO a. F. ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO n. F. getreten, für die nach § 133 GVG n. F. der BGH zuständig ist, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet. Da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, ist sie nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722, Seite 122 zu Nr. 96 (793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162, 166). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt und konnte schon deshalb nicht ausgesprochen werden, da das Landgericht bei seiner Entscheidung zutreffend die Zivilprozessordnung in ihrer bisherigen Fassung angewendet hat, da die amtsgerichtliche Entscheidung am 20.08.2001, also vor dem 01.01.2002 (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), verkündet worden ist. Diese Lücke im Instanzenzug beruht darauf, dass der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung nach § 26 Nr. 10 EGZPO nicht zwischen Erstbeschwerde und weiterer Beschwerde (nach altem Recht) unterschieden und für beide auf die (jeweils) anzufechtende Entscheidung abgestellt hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722 Seite 126 zu Nr. 10 zu § 26 EGZPO). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt eine abweichende Auslegung der Übergangsvorschrift nicht in Betracht, zumal auch bei Anwendung des neuen Zivil prozessrechts das Absehen von einer Rechtmittelzulassung unanfechtbar wäre (Baumbach/Albers: ZPO, 60. Aufl., § 574. Rdnr. 3; Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 574, Rdnr. 16). Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin war daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Die angekündigte Begründung des Rechtsmittels brauchte nicht abgewartet zu werden, da sie an de...