Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 428/01)

AG Bad Arolsen (Aktenzeichen 5 XVII 13/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat der Betreuerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.

Beschwerdewert: 55,59 DM = 28,42 Euro

 

Gründe

Der Betreuerin wurde nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Veterinärmedizin 1994 die Approbation als Tierärztin erteilt. Sie unterrichtet seit Sommer 1999 als Dozentin an einer einem Stadtkrankenhaus angeschlossenen Krankenpflegeschule in den Fächern „Allgemeine und spezielle Arzneimittellehre”, „Allgemeine Krankheitslehre”, „Physik” und „Chemie”. Sie wurde mit Beschluss vom 21.2.2001 zur Berufsbetreuerin für den mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge und Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und ähnlichen Einrichtungen bestellt. Für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 13.3.2001 bis zum 26.5.2001 setzte das AG mit Beschluss vom 28.6.2001 antragsgemäß Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM und Aufwendungsersatz i.H.v. insgesamt 148,46 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest. Hiergegen wendete sich die Beteiligte zu 2) mit der vom AG zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit welcher sie die Auffassung vertrat, das von der Betreuerin abgeschlossene Studium der Veterinärmedizin habe keine besonderen betreuungsrelevanten Kenntnisse. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des LG vom 28.8. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 1836a BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers, die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit ein der Qualifikation des Betreuers entsprechender vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegter Betrag zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Mindestsatz beträgt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG 35 DM. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich die Vergütung auf 45 DM, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind, und auf 60 DM, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. Abgeschlossene Ausbildungen, die diesen beiden Qualifikationen vergleichbar sind, werden ihnen gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BVormVG).

Besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse sind solche, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern, weil sie ihn befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 13/1758, S. 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rz. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81). Dabei müssen diese Fachkenntnisse nicht das gesamte Anforderungsprofil aller theoretisch in Betracht kommenden Betreuungsaufgaben abdecken. Vielmehr reicht es aus, wenn sie zur Bewältigung bestimmter betreuungstypischer Aufgabenkreise verwendbar sind (vgl. BT-Drucks. 13/1758, S. 14 [15]; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 50; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836a Rz. 2; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21). Angesichts der gesetzlichen Betonung der rechtlichen Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt rechtlichen Kenntnissen hierbei eine besonders grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, wobei die Ausbildung in ihrem Kernbereich und nicht nur am Rande auf die Vermittlung derartiger Kenntnisse ausgerichtet sein sollte (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 81 und 124 [125]).

Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), die nur vorliegen, wenn der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, gegen Denkgesetze verstoßen oder allgemein bekannte Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 81 [82] und 124 [125]).

Unter Berücksichtigung dieser R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge