Normenkette

AktG §§ 246, 246 Abs. 4 S. 2; ZPO §§ 67, 310 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.12.2008; Aktenzeichen 3/5 O 267/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen II ZB 12/09)

 

Tenor

Der Antrag des Nebenintervenienten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird verworfen.

Die Berufung des Nebenintervenienten gegen das Anerkenntnisurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2008 wird verworfen.

Der Nebenintervenient hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Kläger haben wegen Anfechtung und Nichtigkeit des zu TOP 6 "Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlage" gefassten Beschlusses der Hauptversammlung der beklagten Gesellschaft vom 28. August 2008 am 26.09.2008 (Klägerin zu 1.) und 29.09.2008 (Kläger zu 2.) mit Beschluss vom 21.10.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen anhängig gemacht - mit Verfügung vom selben Tag ist früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.01.2009 anberaumt worden -, die der Beklagten am 3.11.2008 zugestellt worden sind. Die Bekanntmachung gemäß § 246 AktG erfolgte im elektronischen Bundesanzeiger am 25.11.2008.

Am 1.12.2008 bzw. 3.12.2008 sind Streithelfer der Beklagten bzw. der Kläger dem Rechtsstreit beigetreten. Mit am selben Tag per Fax eingegangenem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.12.2008 hat die Beklagte den mit den Klagen geltend gemachten Anspruch anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.

Daraufhin ist am 5. Dezember 2008 ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten Anerkenntnisurteil, wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 110, 111 d. A. verwiesen wird, ergangen, das den Parteien und ihren Streithelfern jeweils am 10.12.2008 zugestellt worden ist; der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist mit Verfügung vom selben Tag aufgehoben worden.

Mit per Fax am 18.12.2008 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (Bl. 137 d. A.) vom selben Tag hat der Nebenintervenient seinen Beitritt zu dem Verfahren auf Seiten der Beklagten erklärt und sich eine weitere schriftsätzliche Begründung vorbehalten.

Mit Schreiben aufgrund entsprechender, am 12.01.2009 ausgeführter Verfügung (Bl. 140 d. A.) des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts vom 9.01.2009, das dem Nebenintervenienten ausweislich seines Vortrags im Schriftsatz vom 13.02.2009 am 14.01.2009 zugegangen ist, ist der Nebenintervenient darauf hingewiesen worden, "dass das Verfahren hier durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte vom 5.12.2008 beendet ist.".

Der Nebenintervenient wies nachfolgend mit am 30.01.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 29.01.2009 (Bl. 170 d. A.) darauf hin, dass die Nebenintervention vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erklärt worden und ihm das Anerkenntnisurteil noch zuzustellen sei, bis zum Ablauf der durch Zustellung des Anerkenntnisurteils an ihn in Lauf gesetzten Berufungsfrist könne das Anerkenntnisurteil nicht als "rechtskräftig" angesehen werden.

Mit am 4.02.2009 ausgeführter Verfügung vom 3.2.2009 (Bl. 171 d. A.) des Vorsitzenden beim Landgericht ist der Nebenintervenient darauf hingewiesen worden, nach der Entscheidung des BGH vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, NZG 2005, 138 bestehe eine Pflicht des Gerichts zur Zustellung des Urteils an die bis zu dessen Erlass noch nicht beigetretenen, als Nebenintervenienten in Betracht kommenden Personen nicht, unabhängig hiervon sei das Urteil wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Am 10.02.2009 ist dem Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten Akteneinsicht bewilligt und die Gerichtsakte ausgehändigt worden.

Mit am 13.02.2009 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 179 bis 180 d. A.) hat der Nebenintervenient gegen das Anerkenntnisurteil Berufung eingelegt und hilfsweise für den Fall etwaiger Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Berichterstatterschreiben vom 16. März 2009 (Bl. 197, 198 d. A.) ist dem Nebenintervenienten rechtliches Gehör zur beabsichtigten Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Berufung gewährt worden, auf die nachfolgenden diesbezüglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen des Nebenintervenienten vom 7.04.2009 (Bl. 211 bis 213 d. A.) und vom 20.04.2009 (Bl. 220 bis 223 d. A.) wird Bezug genommen. Mit am 17.03.2009 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 16.03.2009 (Bl. 203 bis 206 d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Nebenintervenient die Berufung begründet und den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache auch unter Aufhebung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

II.

Die Berufung war wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1...

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